Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege laut Anlage. Erläuterungen:
Aufgrund von Festlegungen und Empfehlungen des Landkreises Spree-Neiße und der Arbeitserfahrung mit der bisherigen Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege ergibt sich die Notwendigkeit der Überarbeitung dieser Satzung. Folgende neue Regelungen werden eingeführt:
Begründung: Für die Inanspruchnahme eines Kinderbetreuungsplatzes haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen und zu den Kosten der Tagespflege (Elternbeiträge) zu entrichten. Die Elternbeiträge werden gemäß § 17 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist Einvernehmen herzustellen. Der Landkreis Spree-Neiße, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie teilte der Stadt Forst (Lausitz) am 08.03.2007 mit, dass im Jugendhilfeausschuss des Landkreises Spree-Neiße Festlegungen zu den Elternbeiträgen der niedrigsten Einkommensgruppen bzw. Festlegungen zum maximal zumutbaren Elternbeitrag für Empfänger von Leistungen nach SGB II und SGB XII getroffen wurden.
Den Mitgliedern des Ausschusses für Kultur und Soziales der Stadt Forst (Lausitz) wurden in seiner Sitzung am 01.10.2007 durch die Fachbereichsleiterin des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße, Frau Kerstin Schulz die Grundsätze und Festlegungen zur Gestaltung sozialverträglicher Elternbeiträge aus Sicht des Landkreises Spree-Neiße erläutert.
Der Ausschusses für Kultur und Soziales der Stadt Forst (Lausitz) empfahl der Verwaltung das Einfügen einer “Härtefallklausel” in die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege, damit das für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII aufwändige Antragsverfahren zur Übernahme eines Teilbetrages des monatlichen Elternbeitrages beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe künftig nicht mehr notwendig ist. Der bisherige § 10 “Beteiligung am Beitrag” entfällt und wurde durch § 10 “Härtefallklausel” ersetzt.
Der Landkreis Spree-Neiße zahlt im Kalenderjahr 2007 zweckgebunden 170.000 EUR für den Ausgleich von Mindereinnahmen in Folge der Umstellung auf die Festlegungen zur Gestaltung sozialverträglicher Elternbeiträge an die Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden. Die Zahlung soll in Form einer Pauschale erfolgen. Die Entscheidung zur Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Pauschale an die Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden wird in Abstimmung mit der Kommunalen Arbeitsgruppe Soziales getroffen.
BegründungDie Mustersatzung des Landkreises Spree-Neiße zur Erhebung von Elternbeiträgen sieht vor, dass bei Verzicht auf Unterhaltszahlung für das im Haushalt lebende Kind/Kinder der geltende Mindestunterhalt für die jeweilige Altersstufe zum Einkommen hinzugerechnet werden kann.
Begründung Aufgrund der Notwendigkeit von Flexibilität am Arbeitsmarkt machte es sich erforderlich, Kinder auch über die Öffnungszeit der Kindereinrichtung hinaus zu betreuen. Die Betreuung erfolgt in ergänzender Tagespflege. Die Eltern zahlen für die Betreuung in den Abendstunden zusätzlich zu ihrem monatlichen Elternbeitrag pro Inanspruchnahme der ergänzenden Tagespflege einen Beitrag in Höhe von 4,00 EUR.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege
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