Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/1115/2008  

 
 
Betreff: Beschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Bahnhofstraße/Magnusstraße" zum Zweck der Aufhebung eines Teils des Bebauungsplanes

Beschluss über die öffentliche Auslegung des Entwurfes des geänderten Bebauungsplanes "Bahnhofstraße/Magnusstraße"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Friedrich
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Planungsausschuss Vorberatung
12.06.2008 
30. Sitzung des Planungsausschusses ungeändert beschlossen   
Hauptausschuss Vorberatung
18.06.2008 
34. Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
04.07.2008 
27. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt gemäß § 2 (1) BauGB i.V.m. § 2 (4) BauGB, im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes “Bahnhofstraße / Magnusstraße” einen Teilbereich des seit dem 10.03.2006 rechtskräftigen Bebauungsplanes aufzuheben. Der Aufhebungsbereich ist in der Anlage gekennzeichnet.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die öffentliche Auslegung des Entwurfes des geänderten Bebauungsplanes gemäß § 3 (2) BauGB.

 

Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 28 der Gemeindeordnung keine Mitwirkungshandlung haben.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan “Bahnhofstraße/Magnusstraße” setzt entlang der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches eine private Grünfläche fest. Nach Rechtskraft des Bebauungs­planes hat sich gezeigt, dass keine bauplanungsrechtliche Notwendigkeit für die Festsetzung dieser privaten Grünfläche besteht. Gemäß § 1 (3) BauGB hat die Gemeinde Bauleitpläne auf­zustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Deshalb ist nun eine Korrektur vorzunehmen, indem der Geltungsbereich des Bebauungs­planes entsprechend um diese Grünfläche und ihre Zufahrt von der Bahnhofstraße aus verkleinert wird.

 

Zugleich soll dadurch eine beitragsrechtlich bedingte unbillige Härte vermieden werden. Die Aufhebung dient auch der Vermeidung von Entschädigungsansprüchen aufgrund etwaiger Planungsfehler.

 

Zu diesem Zweck erfolgt im Rahmen der 1. Änderung eine Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes “Bahnhofstraße / Magnusstraße”. Die Änderung kann im vereinfachten Ver­fahren gemäß § 13 BauGB erfolgen, da die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt werden.

Anlagen:

Anlagen:

 

Lagepläne