Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) fasst den Selbstbindungsbeschluss für den Lärmminderungsplan der Stadt Forst (Lausitz). Erläuterungen:
Die in § 47 a Bundesimmissionsschutzgesetz verankerte Lärmminderungsplanung ist ein fiktives Instrumentarium der Kommunen zur Verringerung und Vermeidung von Belastungen durch Geräusche. Im Gegensatz zu herkömmlichen verursacher- und emissionsbezogenen Ansätzen betrachtet sie das Lärmproblem aus dem Blickwinkel der betroffenen Gesetze und geht von dort eingetragenen Immissionen aus.
Der Lärmminderungsplan stellt eine fachbegleitende Planung zum Flächennutzungsplan dar. Der Beschluss zur komplexen Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der Stadtverordnetenversammlung am 03.05.2002 gefasst. Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens erfolgte auch eine Überarbeitung des alten, aus dem Jahr 1997 stammenden Lärmminderungsplanes.
Die berührten Behörden bzw. sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schriftsatz vom 03.07.2008 über die Offenlegung des Lärmminderungsplanes informiert. Die vorliegenden Stellungnahmen wurden inhaltlich abgewogen und planerisch berücksichtigt. Die Offenlegung des Lärmminderungsplanes erfolgte im Zeitraum vom 28.07.2008 bis zum 29.08.2008.
Parallel hierzu erfolgte eine Veröffentlichung im Internet, Stadtinformationssystem, Rubrik Bürgerforum, um einer möglichst großen Anzahl von Bürgern Zugang zur Fachplanung zu gewähren.
Gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie sind Lärmkarten mindestens alle 5 Jahre zu aktualisieren. Damit sind die in der ersten Stufe mit Verkehrsbelastungen > 6 Mio Kfz/a belasteten Straßenabschnitte spätestens 2013 zu überprüfen. Die in der 2. Stufe mit Verkehrsbelegungen > 3 Mio Kfz/a betroffenen Straßenabschnitte sind abschließend 2012 zu bearbeiten und auf den letzten Stand zu bringen.
Unabhängig davon muss die Problematik der Lärmminderung wesentlicher Bestandteil aller Stadt- und Verkehrsplanungen werden. Mit Hilfe des Selbstbindungsbeschlusses sollen die Lösungsansätze aus dem Lärmminderungsplan zur Lärmminderung Rechtsnatur bei gemeindlichen Planungen werden. Anlagen:
Stellungnahmen der TöB |
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