Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt, den Bebauungsplan “Lindenstraße” zu ändern. Der Bebauungsplan wird nach § 2 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB geändert und trägt die Bezeichnung “1. Änderung, Lindenstraße”.
Der Planbereich ist begrenzt:
Im Westen: durch die Promenade Im Norden: durch die Gerberstraße Im Osten: durch die Lindenstraße und Am Markt Im Süden: durch die Cottbuser Straße
Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg keine Mitwirkungshandlung haben.
Erläuterungen:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) hat am 16.02.1996 den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan “Lindenstraße” gefasst.
Die Satzung wurde sodann von der Höheren Verwaltungsbehörde rechtsaufsichtlich geprüft. Mit Schreiben vom 22.02.1996, unterzeichnet i.V. Felstow, Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen, wurde die Satzung genehmigt.
Infolge einer nicht wirksamen Hauptsatzung wurde die bereits erfolgte Veröffentlichung im Amtsblatt vom 04. April 1996 im Amtsblatt vom 14. Juli 2006 wiederholt.
Nunmehr soll im Rahmen eines 1. Änderungsverfahrens eine Korrektur der Bauflächen (Reduzierung), eine Erweiterung der Verkehrsflächen (hier: öffentlich-rechtliche Widmung des Parkplatzes nördlich des Gebäudes Cottbuser Straße 1), Anpassung der Geschossigkeit an die neuen bauordnungsrechtlichen Vorschriften, Änderung von textlichen Festsetzungen, erfolgen.
Da es sich bei der Änderung um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung i.S.d. § 13a BauGB durchgeführt.
Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13 a (2) BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Insofern wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Anlagen:
Lageplan |
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