Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Information:
Der Ausschuss für Bau und Planung wird darüber informiert, dass auf der Grundlage des Rundschreibens zum kommunalen Auftragswesen im Land Brandenburg vom 28.07.2008, Geschäftszeichen: III/1-346-61/2008 und dem dazugehörigen Anhang Nr. 14 vom 23.02.2009 die interne Dienstanweisung der Stadt Forst (Lausitz) Nr. 1/2003, Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen und Leistungen einschließlich ihrer Änderungen, angepasst wird.
Erläuterungen:
Die bestehende Dienstanweisung 1/2003 einschließlich der 3 Änderungen wird durch einen Anhang ergänzt.
Vorbemerkung
Das Bundeskabinett hat am 27.01.2009 zur Beschleunigung von Investitionen beschlossen, die Vergabeverfahren des Bundes für die Jahre 2009 und 2010 zu vereinfachen. Dies soll bei Vergabeverfahren unterhalt der EU-Schwellenwerte unter anderem durch die Einführung von Schwellenwerten für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben (jeweils ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb) in folgender Höhe erfolgen:
Für Bauleistungen:
Beschränkte Ausschreibung 1.000.000,00 EUR Freihändige Vergabe 100.000,00 EUR
Für Dienst- und Lieferleistungen:
Freihändige Vergabe und
Die Länder und Kommunen sind aufgefordert, ihre Vergabeverfahren ebenfalls durch Anhebung der Schwellenwerte zu erleichtern. Das Ministerium des Innern wird daher die in § 25 a GemHV und in § 30 KomHKV benannten Auftragswerte für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben entsprechend den oben genannten Schwellenwerten (ohne Umsatzsteuer) anheben.
Intern werden die folgenden Punkte der Dienstanweisung angepasst:
Beschränkte Ausschreibung
Aufträge im Wert von 100.000,00 EUR – 1.000.000,00 EUR im Bereich der VOB können in der Regel beschränkt ausgeschrieben werden. Mindestens 6 Firmen sollen bei der Ausschreibung beteiligt werden.
Freihändige Vergabe
Bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR erfolgt die freihändige Vergabe im Bereich der VOB sowie im Bereich der VOL ohne ein förmliches Verfahren durch die jeweils ausschreibende Stelle selbst. Dabei bedarf es keiner Vorlage der Unterlagen an das Rechnungsprüfungsamt bzw. Freigabe des Vergabevermerkes. Es müssen mindestens 3 Angebote eingeholt werden. Bei Aufträgen bis 500,00 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) kann auf einen Vergabevermerk verzichtet werden.
Bei freihändigen Vergaben im Wert von 5.000,00 EUR – 100.000,00 EUR im Bereich der VOB sowie im Bereich der VOL (Hinweis: im Bereich VOL wird nicht unter freihändiger Vergabe und beschränkter Ausschreibung unterschieden; es gibt eine Wertgrenze) sollen mindestens 4 Firmen bei der Ausschreibung beteiligt werden. Hierbei sind die Unterlagen sowie der Vergabevermerk zur Freigabe generell dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen.
Änderung Verfahrensweise freiberufliche Leistungen
Für die Geltungsdauer dieses Anhangs wird die Verfahrensweise der Beschlussvorlage SVV/1052/2008 außer Kraft gesetzt.
Bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen wird ebenfalls von einer Dringlichkeit ausgegangen, die eine Auftragsvergabe ohne vorherige Vergabebekanntmachung rechtfertigt. Maßgeblicher Orientierungspunkt, bis zu dem ohne nähere Begründung von einer Dringlichkeit ausgegangen werden kann, ist der Schwellenwert von 100.000,00 EUR. Es sollen mindestens 3 Büros zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Bis zu einem Schwellenwert von 5.000,00 EUR ist die Aufforderung von nur einem Büro zulässig.
Transparenz
In den Umsetzungserlassen des Bundes wird nach Zuschlagserteilung eine Informationspflicht über die Auftragsvergabe eingeführt.
Für Kommunen ist eine Veröffentlichung auf dem Vergabemarktplatz des Landes Brandenburg möglich. Diese Veröffentlichung wird durch die ZVS nach entsprechender Zuarbeit von den einzelnen Fachbereichen erfolgen. Nach Vorgabe des Ministeriums des Innern ist eine Veröffentlichungszeit von 6 Wochen vorzusehen.
Grenzen für die Veröffentlichung nach Zuschlagserteilung für die Vergabe von Bauleistungen
“Bei beschränkten Ausschreibungen ab einem Auftragswert von 150.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer und freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 50.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer ist nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf der Internetplattform zu informieren.
Diese Information muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Grenzen für die Veröffentlichung nach Zuschlagserteilung für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen
“Nach Erteilung des Auftrages veröffentlicht die Vergabestelle ab einem Auftragswert von 25.000,00 EUR ohne Umsatzsteuer, es sei denn, Sicherheitsinteressen stehen dem entgegen:
Hinweis: Die Veröffentlichungspflicht besteht nicht für öffentliche Ausschreibungen.
Geltungsdauer
Der Anhang ist bis zum 31.12.2010 befristet.
Inkrafttreten
Der Anhang der DA 1/2003 einschließlich der 3 Änderungen tritt mit Wirkung vom 01.02.2009 in Kraft.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||