Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) bestätigt die Absicht der Teileinziehung der Verkehrsflächen und des ehemaligen Busplatzes zwischen der Mühlenstraße und der Straße Am Markt. Die Absicht der Teileinziehung ist drei Monate vor Teileinziehung der Verkehrsflächen und des ehemaligen Busplatzes öffentlich bekanntzumachen (§ 8 Abs. 3 BbgStrG).
Der Bereich der Teileinziehung wird Fußgängerbereich und Grünanlage. Erläuterungen:
Es ist beabsichtigt, folgende Flächen für den Verkehr teileinzuziehen:
Teilfläche des Flurstückes 602, Flur 18, Gemarkung Forst auf einer Breite von ca. 60 m und einer Länge von ca. 84 m; das Flurstück 576, Flur 18, Gemarkung Forst; Teilfläche des Flurstückes 605, Flur 18, Gemarkung Forst auf einer Länge von ca. 40 m und einer Breite von ca. 5,50 m.
Die Absicht der Teileinziehung vorgenannter Teil-/Flächen wird auf Kosten der Stadt Forst (Lausitz) in Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BbgStrG öffentlich bekannt gegeben, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die Eingabefrist beträgt drei Monate ab der öffentlichen Bekanntgabe.
Grundlage der Anwendung des § 8 Abs. 3 BbgStrG ist die am 27.08.2007 durch den Bau- und Umweltausschuss bestätigte Entwurfsplanung der Neugestaltung des Marktplatzes (SVV/0986/2007) einschließlich der sich aus der Umgestaltung des Marktplatzes ergebenden Änderungen der verkehrsrechtlichen Situation und der neuen Verkehrsführung.
Die Umsetzung der verkehrsregelnden Maßnahmen, Sperrung der Straße zwischen der Straße Am Markt und der Mühlenstraße für den Verkehr, entspricht ebenso den Beschlüssen zum kommunalen Verkehrsentwicklungsplan (Beschluss SVV/0750/2002 vom 16.12.2002). Die beabsichtigten verkehrsregelnden Maßnahmen entlasten den Bereich um die Kirche vom Durchgangsverkehr. Der Durchgangsverkehr wird über den “kleinen” innerstädtischen Hauptstraßenring (Straße Am Haag, Rüdigerstraße, Elisabethstraße, Kirchstraße) abgewickelt und geführt. Die Zufahrten zu den Parkmöglichkeiten im Bereich der “Zone 30” werden aufrechterhalten. Es erfolgt die Anbindung der “inneren Marktplatzfläche” an die bereits bestehende Fußgängerzone (gemeindliches Einvernehmen entsprechend der Beschlüsse zur Teileinziehung – Beschlussvorlagen SVV/1049/2004 und SVV/0511/2005).
Der gesamte innere Platz einschließlich der östlich verlaufenden Fahrgasse (Verbindung zwischen der Straße Am Markt und der Mühlenstraße) wird Fußgängerbereich.
Die nördlich des inneren Platzes verlaufende Mühlenstraße, die in die Lindenstraße einmündet, sowie die südlich verlaufende Straße Am Markt, zwischen der Haagstraße und der Amtstraße, dienen innerhalb der ausgewiesenen “Zone 30” der Zu- und Ableitung des Verkehrs.
Die Belieferung der im bestehenden Fußgängerbereich Am Markt / Cottbuser Straße / Promenade ansässigen Geschäfte erfolgt weiterhin werktags in der Zeit von 06.00 bis 12.00 Uhr aus Richtung Norden über die Lindenstraße oder die Mühlenstraße. Somit wird das vorhandene Verkehrszeichen von der Einmündung Cottbuser Straße lediglich in Höhe Lindenstraße / Einmündung Mühlenstraße umgesetzt (vgl. Übersichtsplan 2 – vorläufiger Beschilderungsplan).
Vom Fahrverbot ausgenommen wird der Fahrradverkehr.
Für den öffentlichen Personennahverkehr ist die Umfahrung des Marktplatzes über die östlich angeordnete Verbindung zwischen Straße Am Markt und Mühlenstraße mit der Neißeverkehr GmbH abgestimmt. In Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Spree-Neiße dürfen auch die Taxen diese Verbindung nutzen und in den Fußgängerbereich aus Richtung Norden einfahren.
Das Befahren der Fußgängerzone und das Parken in der Fußgängerzone mit gekennzeichneten Kraftfahrzeugen von mobilitätseingeschränkten Personen zum Zweck der Durchführung ihrer Einkäufe, Behördengänge, Arzt- und Friseurbesuche usw. richtet sich nach der Straßenverkehrsordnung, d. h. eine Nutzung während der ausgewiesenen Lieferzeiten ist uneingeschränkt möglich.
Die Nutzung des Fußgängerbereiches um die St. Nikolai-Kirche im Rahmen der wöchentlichen Markttage, von Kirchenveranstaltungen und öffentlichen Veranstaltungen stellt Sondermaßnahmen dar und ist im Einzelfall gesondert festzusetzen.
Anlagen:
Übersichtsplan 1 – geänderte verkehrsrechtliche Situation Übersichtsplan 2 – vorläufiger Beschilderungsplan |
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