Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Abwägung zu den Stellungnahmen der berührten Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend Anlage 1 sowie von Bürgern entsprechend Anlage 2.
2. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die als Anlage 3 beigefügte Satzung zum Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB für das Gebiet “Am Haag”.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: ¨ durch die nördliche Grenze des Flurstückes 379/12, Flur 18, Gemarkung Forst, ausgehend von der Amtstraße in deren südöstlicher Verlängerung bis zum Flurstück 379/10, Flur 18, Gemarkung Forst ¨ überwiegend durch die nördliche Grenze des Flurstückes 379/10, Flur 18, Gemarkung Forst, sowie die nördlichen Grenzen der Flurstücke 595, 598, Flur 18, Gemarkung Forst ¨ durch die nördliche Grenze der Flurstücke 233, 227, 248, 236 und 249, Flur 17, Gemarkung Forst
Im Osten: durch die westliche Seite des Mühlgrabens
Im Süden: durch den Mühlgraben
Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 Kommunalverfassung keine Mitwirkungshandlung haben. Erläuterungen:
Infolge einer nicht gültigen Hauptsatzung zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes “Am Haag” (Ausgangsverfahren → ortsübliche Bekanntmachung zum Inkrafttreten am 23.07.1993 und vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB → ortsübliche Bekanntmachung zum Inkrafttreten am 19.05.2000) sind die Ausgangsverfahren niemals zur Rechtskraft gelangt.
Auf der Grundlage eines Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB für ein Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) sollen nunmehr die Baugrenzen der tatsächlichen baulichen Entwicklung und dem tatsächlichen Bedarf angepasst werden, Gebietsklassifizierungen modifiziert werden und textliche Festsetzungen der aktuellen Rechtslage angeglichen werden.
Im beschleunigten Verfahren gelten gem. § 13a (2) BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.
Insofern wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltschutzbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Trotz fehlendem rechtlichem Erfordernis wurde eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.01.2009 über die öffentliche Auslegung informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Die öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 16. Februar bis einschließlich 19. März 2009. Anlagen:
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