Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0150/2009(neu)  

 
 
Betreff: Besetzung des Aufsichtsrates der Forster Wohnungsbaugesellschaft mbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Verwaltungsvorstand für Finanzen und Sicherheit Bearbeiter/-in: Peschke, Marina
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
03.07.2009 
5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Besetzung des Aufsichtsrates der Forster Wohnungsbaugesellschaft mbH:

1 Sitz:                 hauptamtlicher Bürgermeister oder Vertreter
6 Sitze:               Vertreter der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung mit nachfolgender Sitzverteilung (entsprechend § 97 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf))
                           
              2 Sitze               Fraktion CDU / DSU
              2 Sitze                            Fraktion  Die Linke
              1 Sitz                            Fraktion SPD
              1 Sitz                            Fraktion FDP
             

 

2.      Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt durch offenen Wahlbeschluss die namentliche Besetzung des Aufsichtsrates.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Grundlage der  vorgesehenen Besetzung ist der beschlossene geänderte Gesellschaftervertrag der Forster Wohnungsbaugesellschaft mbH. Die tatsächliche Besetzung kann erst vollzogen werden, wenn die Eintragung der Änderung beim Handelsregister (Amtsgericht) erfolgt ist.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages (bisherige Fassung) endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode des Stadtverordnetenversammlung. Bis zur Bestellung des neuen Aufsichtsrates werden die Geschäfte durch den alten Aufsichtsrat weitergeführt.

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages (neue Fassung) sind 6 Mitglieder durch die Fraktionen der SVV für den Aufsichtsrat zu bestellen. Nach § 97 Abs. 2 BbgKVerf in Verbindung mit Absatz 1 vertritt der hauptamtliche Bürgermeister die Gemeinde im Aufsichtsrat. Der hauptamtliche Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die besonderen Sach- und Verwaltungskenntnisse in die Entscheidungen dieses Organs eingebracht werden können.

 

Die weitere Besetzung der 6 Sitze erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 97 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

 

Es können auch Beschäftigte der Gemeinde wie auch sachkundige Dritte benannt werden.