Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0167/2009  

 
 
Betreff: Erlass einer Allgemeinverfügung (Ordnungsverfügung) zu einem örtlich beschränkten und zeitlich befristeten Verbot des Alkoholkonsums in der Stadt Forst (Lausitz) auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Handreck
Federführend:Fachbereich Ordnung und Sicherheit Bearbeiter/-in: Klose, Andrea
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
03.07.2009 
5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung geändert beschlossen   
Anlagen:
Allgemeinverfügung Alkoholverbot

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) ermächtigt und beauftragt den Bürgermeister umgehend eine Allgemeinverfügung zu erlassen die das Verbot des Alkoholkonsums mit folgender Maßgabe regelt:

 

1.      örtliche Beschränkung

 

Stadt Forst (Lausitz) auf nachfolgenden öffentlichen Straßen bzw. Straßenabschnitten oder

Plätzen:

a)                                                                                                                             Bereich Promenade von Cottbuser Str. bis Gerberstr.

b)                                                                                      Cottbuser Str. von Am Markt bis Hausnummer 20 - 21

c)                  Berliner Str. von Berliner Platz bis Straße Am Haag einschl. M.- Seydewitz Platz

 

 

2.                                                                                                                               zeitliche Befristung

 

täglich von 10:00 Uhr bis 06:00 Uhr bis 15.10.2009

 

 

3.                                                                                                               Ausnahmen

a)                                                                            es gilt nicht für Bereiche, die nach Gaststättenrecht konzessioniert sind

b)                                                                                                                                           im Einzelfall von der Stadt Forst (Lausitz) zugelassene Ausnahmen

 

4.                                                                                                                               Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung soll angeordnet werden

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Rechtsgrundlage bildet der § 13 Absatz 1des Brandenburgischen Ordnungsbehördengesetzes(OBG) und dazu erlassener Ausführungsbestimmungen.

 

.......§ 13 Abs. 1.... Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

Gefahr im Sinne des § 13 Abs. 1 ist die im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr. Unter dem Begriff “konkrete Gefahr” versteht man, dass der Eintritt eines Schadens bereits begonnen hat und von einer fortdauernden Gefährdung auszugehen ist. Eine konkrete Gefahr liegt aber auch schon dann vor, wenn ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht man u.a.

 

... 2. höherrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Eigentum, Freiheit und Ehre.........

 

Der Begriff der öffentlichen Ordnung umfasst den Inbegriff der Normen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander von der überwiegenden Bevölkerung angesehen wird. Diese Wertvorstellungen sind auf den Gebieten der Sittlichkeit, des Anstandes, der religiösen Überzeugung und der Pietät von Bedeutung, wobei zu berücksichtigen ist, dass Wertvorstellungen im Wandel begriffen sind. Ist bereits die öffentliche Sicherheit gefährdet, ist von einer weiteren Prüfung hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung abzusehen.

 

Diese gesetzlichen Voraussetzungen bestehen.

 

Seit einiger Zeit hat sich u.a. der Bereich der Promenade  (vor Kaufland) verstärkt in den Sommermonaten zum Treffpunkt von Personen – darunter Jugendliche – entwickelt, die dort außerhalb der Gastronomie zum Teil erhebliche Mengen Alkohol konsumieren. Von diesen Personen gehen regelmäßig Gefährdungen aus. So kommt es u.a. zu Sachbeschädigungen an privaten und öffentlichen Einrichtungen. Aufgrund des Alkholkonsums  wird die Aggressivität des Verhaltens verstärkt und die Hemmschwelle zur Anwendung von Gewalt gegen Sachen und Personen deutlich gesenkt. Daneben belästigt dieser Personenkreis die Anwohner, Besucher und auch anliegende Gewerbetreibende.

Schließlich verunreinigen diese Personen private Anliegergrundstücke und öffentliche Flächen mit Urin sowie weggeworfenen Flaschen und sonstigen Unrat, welche auch den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr gefährden.

             

Aktivitäten des Fachbereiches Ordnung und Sicherheit der Stadt und auch der Polizei (u.a. Ordnungsgelder, Platzverweise) verdeutlichen dies, sind aber anscheinend nicht ausreichend wirksam.

 

Die Wirksamkeit der Ordnungsverfügung soll ebenfalls auf die übrigen Bereiche wirken, da diese Bereiche ebenfalls schon partiell davon betroffen sind, aber auch präventiv um in diesen Bereichen nicht gleichgelagerte Situationen sich entwickeln zu lassen.

 

Zuwiderhandlungen sollen mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 35,-- Euro bzw. dem unmittelbaren Zwang geahndet werden.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Allgemeinverfügung Alkoholverbot

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Allgemeinverfügung Alkoholverbot (132 KB)