Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0178/2009  

 
 
Betreff: Bildung eines gemeinsamen Standesamtsbezirkes Forst (Lausitz) / Amt Döbern Land
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Freer
Federführend:Fachbereich Bürgerservice Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
09.09.2009 
7. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
24.09.2009 
6. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung befürwortet die Bildung eines gemeinsamen Standesamtsbezirkes Forst (Lausitz) / Döbern-Land mit Sitz in Forst (Lausitz).

Die Verwaltung wird beauftragt, den erforderlichen Antrag beim Minister des Innern einzureichen.

 

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Das Amt Döbern-Land trat im Mai 2009 mit der Bitte an die Stadt Forst (Lausitz) heran, ab dem Jahr 2010 einen gemeinsamen Standesamtsbezirk zu bilden.

Im Bereich des Standesamtes ist es wichtig, dass die bestellten Standesbeamten präsent sind. Vertretungen sind auf aufgrund des komplizierten und umfangreichen Aufgabengebietes sehr schwierig. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das Personenstandsrecht seit dem 01.01.2009 zunehmend komplexer geworden ist. Dies bedeutet für die Kommunen erhöhte technische und damit kostenintensive Techniken, welche für kleinere Standesämter unrentabel werden.

 

Eine Standesbeamtin des Amtes Döbern-Land wird Anfang Januar 2010 durch Altersteilzeit ihre Tätigkeit beenden. Das Amt wäre gezwungen, eine neue Standesbeamtin auszubilden, um die Vertretung abzusichern. Diese Ausbildung ist mit hohen Kosten verbunden.

 

Ab dem 01.01.2014 sind die Personenstandsregister in elektronischer Form zu führen. Derzeit treten Firmen aus der IT- Branche mit entsprechenden Angeboten rund um die elektronische Registerführung an die Kommunen heran. Das Land Brandenburg prüft zur Zeit im Rahmen einer Studie, ob jedes Standesamt seine eigene Datenbanklösung anschaffen muss, oder ob ein zentrales elektronisches Personenstandsregister eingerichtet wird. Mit einer Entscheidung ist nicht vor 2010 zu rechnen.

 

Gem. § 3 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsausführungsgesetz-AG-PStG Bbg) vom 09.10.2003 (GVBl.  Bbg I S.270 ff) in der Fassung vom 15.04.2009 (GVBl. Bbg I S. 66)) bildet der Minister des Innern mit Zustimmung (Antragstellung) der Kommunen durch Verordnung neue Standesamtsbezirke.

In dieser Verordnung ist geregelt, welche Gemeinden einen gemeinsamen Standesamts-bezirk bilden, den Sitz des Standesamtes, den Namen des Standesamtsbezirkes und die Verteilung der Kosten (nur dem Grunde nach).