Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Festlegung der Angemessenheit von Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit als Vertreterin der Stadt in rechtlich selbständigen Unternehmen entsprechend Anlage 1. Erläuterungen:
Entsprechend der Beschlussfassung zur Änderung der Gesellschafterverträge für die Krankenhaus Forst GmbH und die Forster Wohnungsbaugesellschaft mbH am 03.07.2009 durch die Stadtverordnetenversammlung sind in beiden Gesellschafterverträgen Regelungen enthalten, wonach die Gesellschafterversammlung zuständig ist für die Festlegung der Aufwandsentschädigung des Aufsichtsrates.
Die entsprechende Beschlussfassung zur Festsetzung der Aufwandsentschädigung erfolgt mit einer gesonderten Beschlussvorlage.
In der nunmehr geltenden Kommunalverfassung für das Land Brandenburg ist im § 97 Absatz geregelt, dass u. a. in einer Satzung die Angemessenheit von Aufwandsentschädigungen für Vertreter in rechtlich selbständigen Unternehmen zu regeln ist. Mit der nachfolgenden Satzung soll dem Rechnung getragen werden.
Im übrigen besteht für Beträge, die darüber hinaus durch die Vertreter vereinnahmt werden, eine diesbezügliche Abführungspflicht an die Stadt Forst (Lausitz) als Gesellschafter. Anlagen:
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