Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Einziehung der Bahnstraße, zwischen der Mauerstraße und der Wehrinselstraße, gemäß Anlage 2.
Mit Bezug auf das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG), § 8 Abs. 3, wird auf die öffentliche Bekanntmachung der Absicht der Einziehung verzichtet. Die Allgemeinverfügung ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Die Bahnstraße ist eine Gemeindestraße und als Anliegerstraße klassifiziert. Im Liegenschaftskataster der Stadt Forst (Lausitz) wird die Bahnstraße mit den Flurstücken 142/1, 214, 138 und 213 der Flur 24 der Gemarkung Forst geführt. Eigentümer der Flurstücke ist die Stadt Forst (Lausitz).
Die Bahnstraße mit einer Straßenlänge von 378 m und einer Breite von ca. 13 m verläuft parallel zur Bahnstrecke zwischen der Mauerstraße und der Wehrinselstraße. Die Straße verfügt über keine Befestigung.
Aufgrund der Topografie ist eine Erschließung der nördlich an der Bahnstraße befindlichen Grundstücke nicht möglich. Die Bahnstraße verfügt über kein nennenswertes Verkehrsaufkommen und hat innerhalb der Straßennetzhierarchie der Stadt Forst (Lausitz) keine Bedeutung. In Bezug auf § 8 Abs. 3 BbgStrG wird aus diesem Grund von der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht der Einziehung der Bahnstraße abgesehen.
Im Rahmen des Blinklichtprogramms, dem Ausbau und der Modernisierung der Bahnübergänge in der Stadt Forst (Lausitz), besteht das Erfordernis, die Einmündungen der Bahnstraße im Bereich des Bahnüberganges Mauerstraße und im Bereich des Bahnüberganges Wehrinselstraße rückzubauen. Gemäß der vorliegenden Festlegungsprotokolle zwischen den Baulastträgern vom 14.05.2009 sind die Einmündungen zu entfernen / rückzubauen bzw. im Weiteren nicht gestattet.
Die Einziehung der Bahnstraße wirkt sich darüber hinaus positiv auf den Haushalt der Stadt Forst (Lausitz) aus. Die Verkehrssicherungspflicht, hier im Besonderen die Unterhaltung des vorhandenen Baumbestandes, die Herstellung des Lichtraumprofils sowie der Winterdienst entfallen. Maßnahmen der Grünpflege können eingeschränkt werden.
Die Einziehung der Bahnstraße erfordert die Allgemeinverfügung gemäß § 8 BbgStrG und ist auf Kosten der Stadt Forst (Lausitz) in Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 öffentlich bekannt zu geben. Anlagen:
Anlage 1 – Allgemeinverfügung Anlage 2 – Lageplan
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