Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0309/2010  

 
 
Betreff: Erlass einer Allgemeinverfügung (Ordnungsverfügung) zu einem örtlich beschränkten und zeitlich befristeten Verbot des Alkoholgenusses in der Stadt Forst (Lausitz) auf öffentlichen Straßen und Plätzen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr HandreckBezüglich:
SVV/0167/2009
Federführend:Fachbereich Ordnung und Sicherheit Bearbeiter/-in: Klose, Andrea
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
01.03.2010 
12. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
03.03.2010 
12. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
19.03.2010 
8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) ermächtigt und beauftragt den Bürgermeister eine Allgemeinverfügung zu erlassen die das Verbot des Alkoholgenusses mit folgender Maßgabe regelt:

 

  1. örtliche Beschränkung

 

Stadt Forst (Lausitz) auf nachfolgenden öffentlichen Straßen bzw. Straßenabschnitten oder Plätzen:

 

-           Promenade von Cottbuser Straße bis Gerberstraße,

-           Cottbuser Straße von Am Markt bis Hausnummer 20-21,

-           Uferstraße von Cottbuser Straße 50  Meter in Richtung Süden

-           Berliner Straße vom Berliner Platz bis Straße Am Haag einschließlich Max-Seydewitz-Platz,

-           Sorauer Straße von K.- Liebknecht Str. bis Berliner Str.,

-           Bahnhofstr.  von Sorauer Str. bis Albertstr.

 

 

  1. zeitliche Befristung

 

täglich ab 06.04.2010 bis 31.12.2010

 

 

  1. Ausnahmen

a)      es gilt nicht für Bereiche, die nach Gaststättenrecht konzessioniert sind

b)      im Einzelfall von der Stadt Forst (Lausitz) zugelassene Ausnahmen

 

  1. Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung soll angeordnet werden

 

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Rechtsgrundlage bildet der § 13 Absatz 1 des Brandenburgischen Ordnungsbehördengesetzes(OBG) und dazu erlassener Ausführungsbestimmungen.

 

.......§ 13 Abs. 1.... Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

              Gefahr im Sinne des § 13 Abs. 1 ist die im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr. Unter dem Begriff “konkrete Gefahr” versteht man, dass der Eintritt eines Schadens bereits begonnen hat und von einer fortdauernden Gefährdung auszugehen ist. Eine konkrete Gefahr liegt aber auch schon dann vor, wenn ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht man u.a.

 

... 2. höherrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Eigentum, Freiheit und Ehre.........

 

Der Begriff der öffentlichen Ordnung umfasst den Inbegriff der Normen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinander von der überwiegenden Bevölkerung angesehen wird. Diese Wertvorstellungen sind auf den Gebieten der Sittlichkeit, des Anstandes, der religiösen Überzeugung und der Pietät von Bedeutung, wobei zu berücksichtigen ist, dass Wertvorstellungen im Wandel begriffen sind. Ist bereits die öffentliche Sicherheit gefährdet, ist von einer weiteren Prüfung hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung abzusehen.

 

              Diese gesetzlichen Voraussetzungen bestehen.

 

Im Bereich der unter Ziff. 1 des Beschlussvorschlages aufgeführten öffentlichen Straßenabschnitte und Plätze wurde mit Allgemeinverfügung vom 17.07.2009 ein zeitlich befristetes und örtlich beschränktes Verbot des Alkoholgenusses verfügt. Der Bürgermeister wurde dazu durch die Beschlussvorlage  SVV/0167/2009 beauftragt und ermächtigt die Verfügung umzusetzen.

 

Eine wesentliche Ursache für das notwendige restriktive Handeln der Verwaltung war die sich deutlich verschärfende Situation, vorwiegend im Bereich der Promenade (vor Kaufland) und angrenzender Teile.

 

Verstärkt in den Sommermonaten entwickelte er sich zum Treffpunkt von Personen – darunter zahlreichen jungen Leuten, die dort außerhalb der Gastronomie zum Teil erhebliche Mengen Alkohol konsumierten. Von diesen Personen gingen  regelmäßig Gefährdungen aus. So kam es u.a. zu Sachbeschädigungen an privaten und öffentlichen Einrichtungen. Aufgrund des Alkholkonsums  wurde die Aggressivität des Verhaltens verstärkt und die Hemmschwelle zur Anwendung von Gewalt gegen Sachen und Personen deutlich gesenkt. Daneben belästigte dieser Personenkreis die Anwohner, Besucher und auch anliegende Gewerbetreibende.

Schließlich verunreinigten diese Personen private Anliegergrundstücke und öffentliche Flächen mit Urin sowie weggeworfenen Flaschen und sonstigen Unrat, welche auch den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr gefährdeten. Das objektive und subjektive Sicherheitsempfinden war teilweise nicht mehr gegeben.

             

Aktivitäten des Fachbereiches Ordnung und Sicherheit der Stadt und auch der Polizei (u.a. Ordnungsgelder, Platzverweise) waren nicht mehr ausreichend wirksam. Nur allein die Präsenz der Ordnungskräfte und der vorhandene Rechtsrahmen genügten nicht .

 

Im  Vorfeld des Erlasses erfolgte eine Abstimmung mit anderen Sicherheitsbehörden (Landes- bzw. Bundespolizei) bzw. auch angrenzender betroffener Eigentümer (Deutsche Bahn AG).

 

Ende 2009 erfolgte eine Auswertung aller beteiligten Sicherheitspartner. Im Ergebnis zeigte sich sehr deutlich, dass mit den konzertierten Aktionen (Erlass der Verfügung und stetige Präsens der Sicherheitskräfte) sich die Störpotentiale in den gefährdeten Bereichen deutlich verringerten und sich das objektive und subjektive Sicherheitsempfinden der Betroffenen verbessert hat.  Fazit aller Beteiligten war, das Verbot auch 2010 zu aktivieren.

 

 

              Der nachfolgende kurz dargestellte aktuelle Sachstandsbericht der Polizei verdeutlicht dies

 

“Entwicklung der Störungen im Bereich Promenade/CB-Straße, Sorauer Straße

 

1.

Im Vergleich zum betrachteten 1. Halbjahr 2009, was als Basis zur polizeilichen Bewertung der alkoholbedingten Störungen diente, darf für beide Kernbereiche des verfügten öffentlichen Alkoholverbotes eine deutliche Verbesserung der Situation festgestellt werden.

2.

Ohne die Einsätze, die zur Durchsetzung der ab dem 18.07.09 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung planbar durchgeführt wurden, sind von da an bis 31.12.09

a)

bei der Promenade und der angrenzenden Cottbusser Straße nur noch vier Einsätze ausgelöst worden, die mit alkoholisierten Personen zu tun hatten (2x Körperverletzung, 1x Ruhestörung, 1x störte eine Gruppe beim angrenzenden Lindenplatz) und

b)

im bahnhofsnahen Bereich der Sorauer Straße verzeichnen wir noch fünf Einsätze mit alkoholbedingten/-begünstigten Anlässen

(2x Störung durch Gruppen, 3x Körperverletzungen).

3.

Die Ergebnisse der ersten Einsatzphase nach dem 18.07.09 liegen bereits vor.

4.

Somit kann nunmehr festgestellt werden, dass die Akzeptanz für diese Regelung im Wirkungszeitraum recht hoch war und die Erhöhung der Lebensqualität durch Wegfall der Störquellen durchaus deutlich ausfällt.

5.

Nach Ende der Wirksamkeit sind bereits erste Meldungen eingegangen, wonach man bei der Promenade sich wieder durch öffentlichen Alkoholkonsum gestört fühlte. Diese Meldungen sind noch sehr wenig, was offensichtlich der Witterung geschuldet sein dürfte. Die “Störer” beriefen sich auf das Ende der Wirksamkeit der Allgemeinverfügung.”

 

 

 

Zuwiderhandlungen sollen vorrangig mit dem unmittelbaren Zwang (u.a. Platzverweise) geahndet werden.

 

Anlagen:

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