Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Nahversorgungsstandort an der Skurumer Straße” mit Begründung einschließlich Umweltbericht und den vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Das Plangebiet ist begrenzt:
Im Westen: durch die westliche Grenze des Flurstückes 176, Flur 27, Gemarkung Forst
Im Norden: durch die nördliche Grenze der Flurstücke 176, 135, 132 und 131, Flur 27, Gemarkung Forst
Im Osten: durch die östliche Grenze des Flurstückes 131, Flur 27, Gemarkung Forst
Im Süden: durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Skurumer Straße
Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg keine Mitwirkungshandlung haben.
Erläuterungen:
Am Standort Skurumer Straße soll auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB der Neubau eines Fachmarktzentrums verwirklicht werden.
Die Entwicklung des geplanten Nahversorgungsstandortes an der Skurumer Straße führt zur Verlagerung von nahversorgungsrelevanten Einrichtungen im Umfeld an den neuen Standort, an dem diese konzentriert und kundenfreundlich angeboten werden können. Die Verlagerung führt zu Leerständen in der unmittelbaren Umgebung. Betroffen ist insbesondere der Standort Ringstraße sowie der jetzige Norma-Markt in der Triebeler Straße.
Im Rahmen der Erstellung des Entwurfes wurde aufgrund eines Hinweises des Landesumweltamtes und im Interesse der Anwohner eine überschlägige Lärmermittlung und Bewertung im Umweltbericht angeschoben.
Das Konzept zur Ansiedlung ist nahversorgungsorientiert. Festgesetzt wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ein Sondergebiet i.S.d. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Handel. Entsprechend Branchen- und Standortkonzept des Einzelhandels für die Stadt Forst (Lausitz) ist für das geplante Vorhaben die Ausweisung von nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf der Planzeichnung festgesetzt worden.
Ein Durchführungsvertrag ist mit dem zukünftigen Betreiber noch bis zum Satzungsbeschluss abzuschließen.
Im Entwurf zur Offenlegung des Flächennutzungsplanes erfolgte die Darstellung Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Handel, um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen. Anlagen:
Lageplan
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