Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Erste Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Forst (Lausitz) an höchstens sechs Sonntagen im Jahr entsprechend der Anlage.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
Auf Grundlage des §5(1) des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) wird das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Die ordnungsbehördliche Verordnung erlaubt den Verkaufsstellen eine kurzfristige Entscheidung zur Öffnung anlässlich besonderer Anlässe.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BverfG) vom 01.Dezember 2009 zu den Berliner Ladenöffnungszeiten an den Adventssonntagen macht sich auch eine Änderung der bisherigen Regelung zum Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Forst (Lausitz) notwendig.
Das BverfG hat die Berliner Ladenöffnungsregelung, wonach die Läden bedingungslos an allen vier Adventssonntagen geöffnet haben dürfen, für verfassungswidrig erklärt. Durch eine Bekanntgabe der Bundesministerin für Justiz hat dieses Urteil zwischenzeitlich Gesetzeskraft erlangt (BGBl. I S: 1381 vom 14.12.2009).
Auf Grund des gemeinsamen Wirtschaftsraumes Berlin - Brandenburg ist es geboten, die o.a. Ordnungsbehördliche Verordnung zu ändern, da die Verkaufssonntage gemäß der Rechtssprechung des BverfG dem Regel-Ausnahmegebot des § 5 Abs. 1 Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz sowie dem verfassungsrechtlichen Mindestmaß des Schutzes von Sonn- und Feiertagen genügen müssen. So haben nach dem Urteil des BverfG rechtfertigende Gründe von besonderem Gewicht vorzuliegen, wenn mehrere Sonntage in Folge freigegeben werden sollen. Hieraus ist im Umkehrschluss zu schließen, dass eine Freigabe von mehreren Sonntagen innerhalb eines Monats grundsätzlich nicht dem Regel-Ausnahme-Verhältnis entspricht.
Als besonderer Anlass ist dem zufolge der Weihnachtsmarkt anzusehen. Eine Öffnung an den anderen Adventssonntagen ist nicht vorgesehen. Nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Gewerbevereins, Herrn Wolf, liegen auch keine weiteren Anträge zur Sonntagsöffnung vor.
Darüber hinaus können auch Öffnungen aus anderem besonderen Anlass auf Antrag genehmigt werden.
Eine Öffnung am Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und den Feiertagen im Dezember wird entsprechend § 5(1) BbgLöG nicht gestattet.
Anlagen:
- Erste Änderungsverordnung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Stadt Forst (Lausitz)
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