Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0387/2010  

 
 
Betreff: Verkehrsführung Albertstraße/Roßstraße/Käthe-Kollwitz-Straße
Quartier zwischen Berliner Straße/August-Bebel-Straße/Bahnhofstraße und Sorauer Straße
hier: Gemeindliches Einvernehmen gemäß § 45 1 b) StVO
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Jahnke
Federführend:Fachbereich Bauen Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau und Planung Vorberatung
02.09.2010 
19. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung geändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Entscheidung
08.09.2010 
15. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses geändert beschlossen   
Anlagen:
anlage 1
Anlage 2
anlage 3

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Wirtschaftsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen, im Rahmen eines Feldversuches die bestehende Einbahnstraßenregelung in der Albertstraße, zwischen Berliner Straße und Bahnhofstraße aufzuheben und die Vorfahrtsregelungen Albertstraße/Roßstraße und Roßstraße/Käthe-Kollwitz-Straße entsprechend StVO, § 8 Abs. 1 Satz 1 (rechts vor links), einzuführen.

 

Die Anlagen 1 – 3 sind Bestandteil des Beschlusses.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Im Rahmen des Neubaus der Albertstraße, zwischen der Berliner Straße und der Bahnhof­straße, wurden durch die Stadt Forst (Lausitz) gemeinsam mit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Spree-Neiße und der Polizei Maßnahmen zur Öffnung der Albertstraße für den Rad­verkehr aus Richtung Bahnhofstraße in Richtung Berliner Straße sowie die Einrichtung einer Tempo-30-Zone nach StVO Abs. 1c) beraten.

 

Dem Ziel der Verwaltung, den für den Radverkehr bestehenden Nachteil der bestehenden Ein­bahnstraßenregelung aus Richtung Berliner Straße in Richtung Bahnhofstraße in der Albert­straße zu beseitigen, somit die Einbahnstraße in Gegenrichtung für den Radverkehr freizu­geben, konnte aus Gründen der Ordnung und Sicherheit von der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei, ohne Veränderungen an der bestehenden straßenbegleitenden Parksituation vorzu­nehmen, nicht zugestimmt werden.

 

In diesem Zusammenhang wurde während der gemeinsamen Beratung am 30.06.2010 der bestehende Schilderwald an der Kreuzung Albertstraße/Roßstraße und der diesbezügliche Beschilderungspark in den betreffenden Straßen überprüft und beurteilt. Es wurde überein­stimmend festgestellt, dass

 

-           die Verkehrszeichendichte in den betreffenden Straßen sehr hoch ist,

-           die Voraussetzung für die Einbahnstraßenregelung in der Albertstraße entfallen ist.

 

Gegenwärtig wird der Verkehr im Gebiet zwischen der Berliner Straße / August-Bebel-Straße und der Bahnhofstraße / Sorauer Straße über 52 Verkehrszeichen geregelt. Davon entfallen auf die Albertstraße 18 Zeichen, auf die Roßstraße 20 Zeichen und auf die Käthe-Kollwitz-Straße 8 Zeichen. Im Zusammenhang mit der Verkehrsführung in den betreffenden Straßen sind auf den übergeordneten Straßen 6 Verkehrszeichen angeordnet.

 

Die Verkehrszeichendichte, bestehende Beschilderung, ist in Anlage 1 der Vorlage dargestellt.

 

Die in der Albertstraße, zwischen der Berliner Straße und der Bahnhofstraße, vorhandene Ein­bahnstraßenregelung entspricht spätestens seit dem Jahr 1999 nicht mehr den Maßgaben des § 45 Abs. 9 StVO. In den Jahren 1998 und 1999 wurde die August-Bebel-Straße im Straßenab­schnitt Berliner Straße und Bahnhofstraße ausgebaut. Die bisherige Argumentation des hohen Verkehrsaufkommens in der Albertstraße als Zubringerstraße zum Bahnhof wegen des schlechten Straßenzustandes der August-Bebel-Straße war damit nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund wurde seitens der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei bereits mehrmals auf den Umstand des Wegfalls der Voraussetzungen für die Einbahnstraßenregelung hingewiesen.

 

§ 46 Abs. 9 StVO besagt: “Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuord­nen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo-30-Zonen nach Abs. 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Abs. 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.”

 

Mit dem Wegfall der Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO ist die Einbahnstraßenregelung aufzuheben. Damit einher geht die notwendige Reduzierung von Verkehrszeichen im Bereich sowie die Öffnung der Albertstraße für den Zweirichtungsverkehr für Radfahrer.

 

Vorteilhaft hierzu wirkt sich aufgrund des Begegnungsverkehrs wegen der gebotenen Vorsicht auch die sinkende Durchschnittsgeschwindigkeit der Kraftfahrzeuge aus.

 

Die Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit ist ein weiteres Ziel zur Verbesserung der Wohnquali­tät im Quartier zwischen der Berliner Straße/August-Bebel-Straße/Bahnhofstraße/Sorauer Straße. Unterstützend sind die bestehenden Vorfahrts- und Vorrangregelungen an der Kreuzung Albertstraße/Roßstraße sowie der Einmündung Käthe-Kollwitz-Straße/Roßstraße auf die rechts-vor-links-Regel zu ändern.

 

Die StVO fordert eine Vorfahrtsregelung über Verkehrszeichen nur dann, wenn es die Verkehrs­verhältnisse verlangen. Im Quartier herrscht ein allgemein nicht hohes Verkehrsaufkommen und ein nur geringer Anteil an Durchgangsverkehr. Entsprechend können die Verkehrszeichen zur Vorfahrtsregelung entfallen.

 

Aufgrund der kurzen, übersichtlichen Straßenabschnitte muss in Übereinstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zwingend mit der Anordnung einer Tempo-30-Zone durchgesetzt werden, jedoch ist die Akzeptanz der Geschwindigkeitsbegrenzung und die Rechtssicherheit zur Vorfahrtsregelung höher.

 

Die Abwägung der Vor- und Nachteile der Änderung der Beschilderung in der Albertstraße, Roßstraße und in der Käthe-Kollwitz-Straße zwischen der Straßenverkehrsbehörde, der Polizei und der Stadtverwaltung zeigt ein deutliches Überwiegen der Verbesserungen gegenüber der mit der bestehenden Verkehrsführung vorhandenen Beschilderung.

 

Die Vor- und Nachteile der bestehenden und der geänderten Verkehrsführung sind in Anlage 2 der Vorlage beigefügt.

 

Durch die Aufhebung der Einbahnstraßenregelung in der Albertstraße ist eine uneingeschränkte Benutzung des Quartiers für den Radverkehr möglich. Die Verkehrszeichendichte nimmt deutlich ab. Die Verkehrszeichenanordnung beschränkt sich im Gebiet auf die Beschilderung des Parkverbots für die Durchführung der Straßenreinigung.

 

Ein bestimmendes Argument besteht jedoch in der sich seit vielen Jahren eingestellten Gewohn­heit zur bestehenden Verkehrsregelung. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit auszuschließen, die Änderungen/Neuerungen zu begleiten und zu evaluieren.

 

Die Straßenverkehrsbehörde, die Polizei sowie die zuständige Unfallkommission haben für die schrittweise Umsetzung des Vorhabens ihre Unterstützung zugesagt.

 

Wegen des langjährigen Bestehens der vorhandenen Verkehrsregelung im Quartier ist vorge­sehen, die Umsetzung der Maßnahmen über einen Feldversucht zu begleiten. Über einen Zeit­raum von mindestens drei Monaten, längstens sechs Monaten, wird die Akzeptanz und das Ver­halten der Verkehrsteilnehmer sowie die Umsetzung der neuen Verkehrsregeln dokumentiert.

 

Die Verkehrszeichen der Einbahnstraßenregelung sowie damit zusammenhängend geltende Ver­kehrszeichen und die Verkehrszeichen der Vorfahrtbeschilderung an der Kreuzung Albert­straße/Roßstraße und an der Einmündung Käthe-Kollwitz-Straße/Roßstraße werden während der Dauer des Feldversuches zeitlich befristet zugehangen bzw. demontiert.

 

Zur Unterstützung wird an der Kreuzung Albertstraße/Roßstraße und an der Einmündung Käthe-Kollwitz-Straße/Roßstraße über den Zeitraum des Feldversuches das Verkehrszeichen 101 mit dem Zusatzzeichen 1008-30 (Achtung Vorfahrt geändert) aufgestellt.

 

Die für den Feldversuch notwendige rechtsgültige Beschilderung ist in der Anlage 3 der Vorlage dargestellt.

 

Vor Beginn des Feldversuches erfolgt eine umfassende Information der Öffentlichkeit. Der Fachausschuss wird in regelmäßigen Abständen über den Stand der Umsetzung bzw. der einge­leiteten Maßnahmen informiert.

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1 – bestehende Verkehrsregelung

Anlage 2 – Vor- und Nachteile

Anlage 3 – Beschilderung des Feldversuches

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 anlage 1 (118 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 (55 KB)    
Anlage 3 3 anlage 3 (113 KB)