Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0499/2011  

 
 
Betreff: Erste Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz)
Hier: Änderung der Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Frommelt
Federführend:Fachbereich Ordnung und Sicherheit Bearbeiter/-in: Klose, Andrea
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
02.05.2011 
23. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
09.05.2011 
21. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
20.05.2011 
15. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1Erste Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Forst
Anlage 2 Kalkulation Kosten Feuerwehr
Anlage 3 Gebühren Feuerwehreinsätze - Interkommunaler Vergleich.doc
Anlage 4 Änderungsynopse

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Erste Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz), die Änderung der Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz) entsprechend der Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Entsprechend des Punktes 3.3 der Auflagen zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes 2010 bis 2019 ist die Angemessenheit der Kostensätze der Satzung für erstattungspflichtige Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr zu überprüfen.

Mit Schreiben vom 28.09.2010 wurde der Kommunalaufsicht  des Landkreises Spree-Neiße das Prüfergebnis der Überprüfung der Kostensätze übergeben.

Die Überprüfung erfolgte für die am häufigsten zum Einsatz kommenden Fahrzeuge.

Die Ermittlung der Kostensätze erfolgte auf der Grundlage der durchschnittlich ermittelten Sachkosten der Fahrzeuge, der Abschreibung entsprechend der Beschaffungskosten und der Einsatzzeiten der letzten drei Jahre.(Anlage 2)

Rechtsgrundlage für die Erstellung von Satzungen zur Berechnung von Kostenersatz ist der

§ 45 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004, entsprechen § 45 Abs. 4 können Pauschalbeträge festgelegt werden.

Das Ergebnis der Überprüfung zeigte eine deutliche Erhöhung der Kostensätze insbesondere im Fahrzeugbereich.(Anlage 4)

Die Personalkosten wurden der allgemeinen Entwicklung angepasst.

Die Kostenermittlung wurde erstmals rechnerisch anhand vorliegender Werte durchgeführt, bisher erfolgte dieses durch die Übernahme und Anpassung von Mustersatzungen. 

Der Beschlussvorschlag beinhaltet die Änderung Punkte 1 - Personaleinsatz und 2 -  Fahrzeugeinsatz der Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz), die Punkte 3 - zeitweise Überlassung von Geräten und Ausrüstungen und 4 - Leistungen mit Pauschalbeträgen bleiben unverändert.

 


Anlagen:

 

Anlage 1:   Erste Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr  

                  der Stadt Forst (Lausitz)

                  Hier: Änderung der Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der   

                  Feuerwehr der Stadt Forst (Lausitz)

 

Anlage 2:   Kalkulation Kosten Feuerwehr

 

Anlage 3:   Interkommunaler Vergleich

                  Übersicht Kostenersatz und Entgelte für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr   

                  (Auszug)

                  Stand 25.01.2011

 

Anlage 4:   Änderungssynopse

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1Erste Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Forst (91 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 Kalkulation Kosten Feuerwehr (102 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 Gebühren Feuerwehreinsätze - Interkommunaler Vergleich.doc (109 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4 Änderungsynopse (88 KB)