Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Abwägung zu den Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange entsprechend der Anlage 1. 2. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung zum Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB mit der Bezeichnung “An der Richard-Wagner-Straße”.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: von dem Gelände der Neißeverkehr GmbH Im Osten: vom Kegeldamm Im Süden: vom Grundstück Richard-Wagner-Straße 9 Im Westen: von der Richard-Wagner-Straße
Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses.
Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg keine Mitwirkungshandlung haben.
Erläuterungen:
Bereits 1996 wurde ein Bauleitplanverfahren mit der Bezeichnung B-Plan “An der Richard-Wagner-Straße” durchgeführt und zum Abschluss gebracht. Aus formaljuristischen Gründen ist dieser Plan jedoch unwirksam.
Nunmehr wurde ein Bebauungsplanverfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren gelten gem. § 13 a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 BauGB. Eine Trägerbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB (Schriftsatz vom 15.06.2009) und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (27.07.2010) wurde trotz fehlendem rechtlichen Erfordernis durchgeführt. Die Offenlegung des B-Planes erfolgte im Zeitraum vom 18.10.2010 bis einschließlich 22.11.2010 (Beschluss in der Stadtverordnetenversammlung vom 24.09.2010). Mit Schriftsatz vom 11.10.2010 wurde eine Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Es kann gem. § 13 a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden.
Die ursprüngliche Planung wird hinsichtlich der Verkehrsführung, der Lage der Baufelder und des übrigen Festsetzungsinhaltes der Altplanung komplett überarbeitet. Entwickelt werden soll ein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO mit II- bis III-geschossiger Bebauung in exponierter Lage am Neißedamm.
Die Planung entspricht dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB.
Der Altbebauungsplan “An der Richard-Wagner-Straße” ist unwirksam.
Anlagen:
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