Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Petitionsantrag der Stadt Forst (Lausitz) gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen an den Landtag Brandenburg (PetG) zur Überprüfung und Änderung der Bestimmungen des § 105 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), in dem die Voraussetzungen für die Fortführung einer Schule geregelt sind, in Verbindung mit § 6 der Verwaltungsvorschrift über die Unterrichtsorganisation vom 20.12.2006, mit dem Ziel der dauerhaften und deutlichen Reduzierung des durchschnittlichen Klassenfrequenzwertes je Einschulungsklasse.
Erläuterungen:
Gemäß § 1 Abs. 4 PetG steht einer Gebietskörperschaft des öffentliches Rechtes das Petitionsrecht insoweit zu, als die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches betrifft. Gemäß §§ 99 und 100 BbgSchulG sind Träger von Grundschulen die Gemeinden oder Gemeindeverbände, die ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung nach Maßgabe des Gesetzes verwaltet; die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 PetG sind mithin erfüllt und die Stadt Forst (Lausitz) hat Petitionsrecht. Weitergehende Begründung siehe Begründung zum Petitionsantrag – Anlage-.
Anlagen: Petitionsantrag
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