Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung 2010, wie es der beiliegende Rechenschaftsbericht widerspiegelt, zur Kenntnis und überweist die Jahresrechnung zur Prüfung an den Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung
Erläuterungen:
Gemäß § 93 (2) der Gemeindeordnung Brandenburg (GO) ist nach Abschluss eines Haushaltsjahres die Jahresrechnung vom Kämmerer aufzustellen und vom hauptamtlichen Bürgermeister festzustellen.
Nach § 93 (1) der GO ist in der Jahresrechnung das Ergebnis des Haushaltsjahres einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden nachzuweisen.
Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt gemäß § 115 GO i.V.m. § 114 GO dem Rechnungsprüfungsausschuss, welcher sich zur Durchführung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes bedient. In der Stadt Forst (Lausitz) nimmt diese Aufgabe der Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung wahr.
Das Gesetz zur Reform der Kommunalverfassung und zur Einführung der Direktwahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz – KommRRefgG) legt im Teil 4 Übergangsrecht zu § 141 Überleitungs- und Übergangsvorschriften unter Absatz 16 Satz 2 fest, dass ab 2011 die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen ist.
Die Einführung der Doppik löst die kamerale Haushaltsführung ab, so dass der Jahresabschluss 2010 der letzte in dieser Form ist. Demzufolge wurden entsprechend der Anlage 9 des Bewertungsleitfadens Brandenburg die Hinweise zur Überleitung der Ergebnisse aus der letzten kameralen Haushaltsrechnung in das doppische Haushalts- und Rechnungswesen beachtet.
Anlagen:
Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2010
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