Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0692/2012  

 
 
Betreff: Klarstellungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit der Bezeichnung "Euloer Straße, Südabschnitt"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau und Planung Vorberatung
19.04.2012 
37. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
30.05.2012 
29. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Vorberatung
15.06.2012 
22. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
begr_südabschn_euloer_str
Lageplan Euloer Straße, Südabschnitt
satz_beschl_euloer_str

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) fasst einen Satzungsbeschluss für die Klarstellungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit der Bezeichnung “Euloer Straße, Südabschnitt”.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass für befangene Bürger nach § 22 Kommunalverfassung ein Mitwirkungsverbot besteht.

 

 

 


Erläuterungen:

 

Gemäß § 34 Abs. 4 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile deklaratorisch festlegen (Klarstellungssatzung). Von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil spricht man, wenn die Bebauung im Gemeindegebiet den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, die ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Hierzu zählen auch Baulücken.

 

Die Satzung dient der Abgrenzung des Innenbereiches vom Außenbereich und schafft Rechtssicherheit bei zukünftigen Bauanträgen und auch bei der Erhebung von Beiträgen.

 

Lediglich bei der Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Außenbereichssatzung) und bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Dies heißt im Umkehrschluss, dass bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine Öffentlichkeits- und Behörden­beteiligung nicht vorgeschrieben ist und ein Satzungsbeschluss mit anschließender Veröffentlichung im Amtsblatt ohne rechtsaufsichtliche Prüfung zur Rechtskraft dieser Satzung führt.

 

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage 1:

Begründung

Anlage 2:

Lageplan

Anlage 3:

Satzungsbeschluss

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 begr_südabschn_euloer_str (164 KB)    
Anlage 2 2 Lageplan Euloer Straße, Südabschnitt (359 KB)    
Anlage 3 3 satz_beschl_euloer_str (40 KB)