Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Kostenersatzsatzung) lt. Anlage 1.
Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Derzeit ist sowohl die Beitragspflicht als auch die Kostenersatzpflicht in der Abwasserabgabensatzung der Stadt Forst (Lausitz) geregelt. Durch das Verwaltungsgericht Cottbus wurde aufgrund der fehlerhaften Kalkulation des Einheitssatzes für die Grundstücksanschlussleitung (GAL) die Abwasserabgabensatzung hinsichtlich des Kostenersatzes für rechtsunwirksam erklärt (Urteil vom 31.08.2010).
Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus konnten keine Erneuerungen von GAL abgerechnet werden. Um hier keine Verjährung eintreten zu lassen, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten der Satzung notwendig. Eine Rückwirkungspflicht für den Kanalanschlussbeitrag ist nicht erforderlich, da die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung entsteht. Da es beim Kostenersatz gerade nicht auf eine rechtswirksame Satzung ankommt, ist es hier erforderlich, ein rückwirkendes Inkrafttreten hinsichtlich des Kostenersatzes vorzunehmen. Aus diesem Grund wurde entschieden, zwei getrennte Satzungen zu erlassen.
Im oben genannten Urteil wurde gerügt, dass dem Unterschied der Art des jeweiligen Anschlusses (z. B. Vollanschluss bzw. Teilanschluss, unterschiedlicher Baugrund) nicht Rechnung getragen wurde. Dies bedeutet, wenn zwischen den Kosten gleichartiger Grundstücksanschlüsse in bestimmten Baugebieten erhebliche Kostenunterschiede bestehen, satzungsrechtlich unterschiedliche Einheitssätze festzulegen sind. Diese Ermittlungsmethode ist sehr umfangreich und kompliziert. In der Kommentierung des Kommunalabgabengesetzes wird von dieser Ermittlungsmethode ebenfalls abgeraten.
Um mehr Rechtssicherheit zu erhalten, wurde aufgrund des Vorgenannten entschieden, den Kostenersatz nach den tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
Die Billigkeitsmaßnahmen sind seit Mai 2009 in § 12 c KAG Brandenburg geregelt und wurden so in die Satzung aufgenommen.
Die im § 7 (als § 23) – Auskunftspflicht, sowie in § 9 (als § 25) – Ordnungswidrigkeiten, getroffenen Regelungen waren zu unbestimmt und wurden dahingehend konkretisiert. Anlagen:
Anlage 1 – Kostenersatzsatzung Anlage 2 – Synopse
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||