Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0824/2013  

 
 
Betreff: Vorbereitung zur Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter in ordentliche Gerichtsbarkeiten.
Hier: Beratung und Entscheidung über die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen beim Amtsgericht und beim Landgericht
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Liebig
Federführend:Fachbereich Bürgerservice Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
17.04.2013 
34. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
03.05.2013 
27. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlußvorschlag:

Beschlußvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wählt auf der Grundlage des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes aus dem Kreis der Bewerber für die Vorschlagsliste folgende Personen in die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl.

Erläuterungen:

Erläuterungen:

 

Entsprechend §§ 36; 77 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern, der Ministerinr Bildung, Jugend und Sport und des Ministers für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 04. September 2012 sind die Gemeinden für die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffen des Amtsgerichtes und des Landgerichtes verantwortlich.

 

Die Anzahl der erforderlichen Schöffen für die Gemeinden wird gemäß § 43 (GVG) vom Präsidenten des Landgerichtes bestimmt. Die Anzahl der erforderlichen Schöffen beträgt für Forst 13.

Gemäß § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind in die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Schöffen aufzunehmen, wie als erforderliche Anzahl bestimmt worden sind.

 

Das sind für Forst mindestens 26 Personen.

 

Nach Aufruf in der Presse, im Internet und Öffentlichem Aushang konnten gemäß beiliegender Liste 36 Kandidaten für die Vorschlagsliste gewonnen werden.

 

Zur Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (§§ 36; 77 GVG).

 

Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Dem Schöffenamt kommt eine besondere Bedeutung zu, denn als Vermittler zwischen Justiz und Bevölkerung sollen Schöffinnen und Schöffen das Vertrauen in die Justiz und die Bereitschaft zu gesetzeskonformen Verhalten stärken. Sie wirken auf ein allgemeinverständliches und überschaubares Verfahren hin und bringen das Rechtsbewusstsein und die Wertevorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung ein. Während der Hauptverhandlung üben sie das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Dabei sind sie nur dem Gesetz unterworfen und an keinerlei Weisungen gebunden. Sie urteilen über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten und tragen die gleiche Verantwortung für einen Freispruch oder eine Freiheitsstrafe wie die Berufsrichter.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern, der Ministerinr Bildung, Jugend und Sport und des Ministers für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 04. September 2012 zur Vorbereitung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.