Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) fasst einen Satzungsbeschluss für die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB mit der Bezeichnung „Teichstraße“.
Es wird darauf hingewiesen, dass für befangene Bürger nach § 22 der Kommunalverfassung ein Mitwirkungsverbot gilt.
Erläuterungen:
Für den im beigefügten Lageplan gekennzeichneten Bereich an der Teichstraße existierte bislang keine klare Abgrenzung des Innenbereiches gegenüber dem Außenbereich, wobei im Einzelfall eine schnelle Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben, insbesondere bei Anträgen auf Baugenehmigung sowie u.a. auch bei der Ermittlung von Beiträgen, erschwert wurde.
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Teichstraße“ soll hierbei Abhilfe schaffen und die planungsrechtliche Grundlage für Bauentscheidungen schaffen, um eine gesonderte städtebauliche Entwicklung abzusichern und Rechtssicherheit zu erlangen.
In der Klarstellungssatzung legt die Gemeinde die nachweislich vorhandenen Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest und grenzt den Innenbereich vom Außenbereich verbindlich ab. Damit stellt die Klarstellungssatzung abschließend klar, welche bestehenden baulichen Anlagen dem Innenbereich zuzuordnen sind und auf welchen Flächen zusätzlich nach § 34 BauGB unmittelbar – mit der ggf. erforderlichen Baugenehmigung – eine weitere bauliche Anlage errichtet werden darf. Entsprechendes gilt jeweils für Änderungen einer baulichen Anlage oder Nutzungsänderungen.
In der Ergänzungssatzung legt die Gemeinde für unbebaute Bereiche im Außenbereich fest, dass diese künftig planungsrechtlich als Innenbereich zu betrachten sind und damit grundsätzlich für eine Bebauung geeignet sind.
Die Offenlegung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Teichstraße erfolgte im Zeitraum vom 03.01.2013 bis zum 05.02.2013. Die berührten Träger öffentlicher Belange wurden mit Schriftsatz vom 09.11.2012 gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren beteiligt.
Eine Teilfläche des Geltungsbereiches liegt im Landschaftsschutzgebiet Eulo und Jamno. Gemäß § 28 Abs. 3 BbgNatSchG wurde ein Ausgliederungsantrag bei der zuständigen Naturschutzbehörde, dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung IV, Referat 44, in Potsdam eingereicht. Hier wird dann die Einleitung eines Ausgliederungsverfahrens bzw. die Feststellung der Vereinbarkeit der baulichen Entwicklung mit dem Schutzziel des LSG „Wiesen- und Teichgebiet Eulo und Jamno“ erfolgen. Eine Inkraftsetzung ist erst nach einer entsprechenden Entscheidung der Landesbehörde möglich.
Die Planungskosten betrugen 10,1 TEUR brutto.
Anlagen:
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