Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Offenlegung des Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB mit der Bezeichnung „Solarpark Badestraße“.
Der Plangebietsbereich ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg keine Mitwirkungshandlung haben. Erläuterungen:
Nach dem Erwerb des Geländes des ehemaligen Heizkraftwerkes in der Stadt Forst (Lausitz) von der Firma envia M erfolgten im Zeitraum zwischen 2008 und Anfang des Jahres 2010 umfangreiche Abrissmaßnahmen. 42 oberirdische bauliche Anlagen wurden auf der Grundlage einer Abrissgenehmigung aus dem Jahr 1996 zurückgebaut.
Das Grundstück ist im Altlastenkataster des Landkreises Spree-Neiße mit der Registriernummer 0123711023 nach wie vor als altlastenverdächtige Fläche/Altstandort registriert. Erforderlich ist der Abbruch der verbliebenen baulichen Anlagen Schornstein, E-Filter, ein Tank, ein Wassereinlaufbecken, 1 Wasserbecken am Mühlgraben und unterkellerte Bereiche.
Die wasserrechtliche Entscheidung / wasserrechtliche Auflagen mit der Registriernummer 70.2-05-606-019-99 vom 13.07.2013 wurden mit dem 8. Nachtrag zur wasserrechtlichen Entscheidung, datiert auf den 13.05.2013 bis zum 31.12.2014 verlängert.
Grundlage der weiteren Entwicklung des Areals ist der Rückbau verbliebener baulicher Anlagen und die Erfüllung der wasserrechtlichen Auflagen. Basis hierfür bildet das im Jahr 2012 erstellte zweite Leistungsverzeichnis zum Abbruch des Heizkraftwerkes Forst (Lausitz).
Bemühungen zur Entwicklung des ca. 5,5 ha großen Geländes führten bislang nicht zum Erfolg, da die Baureifmachung des Geländes ohne Fördermittel mit erheblichen finanziellen Belastungen für die Stadt Forst (Lausitz) verbunden gewesen wären und jedes Unternehmen auf eine Amortisation der Kosten achtet.
Eine städtebauliche Entwicklung / Revitalisierung ist derzeit nur über die Errichtung eines Solarparks praktisch umsetzbar. Grundlage hierfür ist die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Angedacht ist ein Sondergebiet i.S.d. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Fotovoltaikanlagen.
Grundsätzlich soll sich ein Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickeln. Ein Bebauungsplan kann gemäß § 8 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan abschließend aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Der Flächennutzungsplan wird seitens der Stadt Forst (Lausitz) im Hauptverfahren im Rahmen einer 2. Offenlegung angepasst werden.
Parallel zum Aufstellungsbeschluss zum oben angeführten Bebauungsplan soll ein Offenlegungsbeschluss auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgen.
Die Planungskosten werden im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung mit dem Investor verbindlich geregelt. Anlagen:
Lageplan
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||