Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0850/2013  

 
 
Betreff: Zuschuss der Eltern / Personensorgeberechtigten zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in kommunalen Kindertagesstätten
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Kaiser, Dr. Andreas
Federführend:Fachbereich Bildung und Soziales Bearbeiter/-in: Richter, Anika
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales Vorberatung
19.08.2013 
29. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
26.08.2013 
41. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
28.08.2013 
36. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
13.09.2013 
29. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Übersicht finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Zuschuss der Eltern/Personensorgeberechtigten zur Versorgung des Kindes (bis zur Einschulung) mit Mittagessen in kommunalen Kindertagesstätten in Höhe von 1,40 Euro pro Portion ab dem 01. Oktober 2013 und hebt damit den Beschluss vom 26. September 2003 Drucksachennummer SVV/1056/2003 mit der Zuschussfestsetzung 1,32 Euro auf.


Erläuterungen:

 

Ausgangspunkt dieser Beschlussvorlage ist das durch die Stadtverordnetenversammlung am 15.03.2013 beschlossene Haushaltssicherungskonzept der Stadt Forst (Lausitz) für das Jahr 2013 (Beschlussvorlage Nr. SVV/0817/2013).

Das Haushaltssicherungskonzept entlt geplante Konsolidierungsmaßnahmen und Prüfaufträge für das Jahr 2013. Ein Punkt zur Senkung des Aufwandes aus der laufenden Verwaltungstätigkeit ist:
Überprüfung mit Anpassung der Kostenbeteiligung der Eltern an der Kitaspeisung ab 10/2013 auf 1,40 Euro pro Portion unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 1 KitaG, bisheriger Anteil 1,32 Euro pro Portion.

 

Nachfolgend wird der Gesamtzusammenhang zur Kostenbeteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten aufgezeigt, die Vergleichsstädte Guben und Spremberg herangezogen und schlussendlich auf die weitere Einhaltung des sozialen Aspektes verwiesen.

Auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 16], S. 384), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10, [Nr. 25]) wird im § 17 Elternbeiträge folgendes geregelt:

Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlichen ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld)“.

Erläutert wird die Formulierung „durchschnittlich ersparte Eigenaufwendungen“ im Praxiskommentar für Kindereinrichtungen, Rechtsstand 1. September 2012, bearbeitet von Detlef Diskowski, Referatsleiter für Kindereinrichtungen, Kinder- und Jugendhilferecht und familienunterstützende Angebote und Reinhard Wilms, Referent für Kinder- und Jugendhilferecht, beide im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg beschäftigt. Sie führen zur Kommentierung des § 17 KitaG unter Punkt 2.3 auf Seite 2 aus:

Als Bemessungsgröße gibt das Kita-Gesetz die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen vor. Nicht die Herstellungskosten sind der Maßstab, sondern der Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen. Der Durchschnitt errechnet sich nach den ersparten Eigenaufwendungen aller Eltern/Personensorgeberechtigten der Kinder der Kindertagesstätte. Besonders aufwendige, teure Verpflegungsstile bleiben ebenso unberücksichtigt wie besonders einfache, preiswerte. In den Wert der ersparten Eigenaufwendungen gehen die Rohmaterialien, Grundstoffe, Energie und in entsprechenden Umfang Be- und Entsorgungskosten ein.

Personalkosten sind für die Bemessung nicht zu berücksichtigen, da im Familienrahmen die Essenszubereitung in der Regel eine unentgeltliche Leistung ist und die Eltern deshalb insoweit nichts einsparen. […] Als Orientierung könnte die Festlegung der häuslichen Ersparnis dienen, die für anerkannte teilstationäre Integrationskitas getroffen werden“.

Diese Festlegung zur Zumutbarkeit der Kostenaufbringung für den Lebensunterhalt begründet sich aus § 92 SGB XII, Absatz 2. Das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg geht diesbezüglich für die Höhe der häuslichen Ersparnis von täglich 1,50 Euro aus. Weitere anwendbare Orientierungshilfen sind nicht bekannt.

Mit der Zuschussbeteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in kommunalen Kindertagesstätten in Höhe von 1,40 Euro pro Portion liegt die finanzielle Beteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten noch unter dem Orientierungswert von 1,50 Euro für die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen.

Die Erhöhung der Zuschussbeteiligung um 0,08 Euro wird, nach zehnjährigem Verzicht auf Erhöhung, für zumutbar gehalten. Eine durchschnittliche Erhöhung der monatlichen Essengeldzahlung für Eltern/Personensorgeberechtigte ergibt sich damit bei beispielsweise zwanzig Versorgungstagen um 1,60 Euro. Bei durchschnittlich zweihundert Versorgungstagen im Jahr kommt es bei ca. 283 Essenteilnehmern zu einer jährlichen Ausgabenvermeidung von 4.528,00 Euro im städtischen Haushalt.

Bei der im Beschlussvorschlag enthaltenen Höhe des Essengeldes zahlt immer noch die Stadt Forst (Lausitz) pro Mittagessen r betreute Kinder im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (kurz: Krippenkinder) 1,09 Euro städtischen Zuschuss und für betreute Kinder nach dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung (kurz: Kindergartenkinder) 1,15 Euro städtischen Zuschuss, damit der Essenversorger/-lieferant den Gesamtessenpreis erhalten kann. Im Städtevergleich mit Guben (kein Zuschuss) und Spremberg (0,50 Euro) zahlt die Stadt Forst (Lausitz) somit den höchsten Zuschuss.

Der Gesamtessenpreis für Krippenkinder beträgt in der Stadt Forst (Lausitz) 2,49 Euro und für Kindergartenkinder 2,55 Euro.

Dieser Preis schwankt im Städtevergleich auf Grund unterschiedlicher Vertragsinhalte und Vertragsaktualitäten stark. Spremberg hat mit einem vor zwanzig Jahren abgeschlossenen Vertrag den niedrigsten Gesamtessenpreis mit 1,50 Euro (Elternanteil 1,00 Euro). Dieser Wert enthält jedoch nicht alle Aufwendungen zur Mittagessenversorgung. Teilleistungen werden von der Stadt Spremberg getragen. Zum Beispiel übernimmt die Stadt Spremberg die vollständige Essengeldkassierung einschließlich Mahnung und Vollstreckung. Bei der Stadt Forst (Lausitz) war dies Bestandteil der Ausschreibung der Mittagessenversorgung und ist damit Bestandteil des ausgewiesenen Gesamt-Mittagessenpreises. Guben beispielsweise hat nur Kitas in freier Trägerschaft mit Mittagessenpreisen zwischen 1,70 Euro bis 2,50 Euro die die Eltern vollständig entrichten müssen.

Der soziale Aspekt bleibt mit der Umsetzung dieser Beschlussvorlage gewahrt. Auch weiterhin können Kinder aus Familien die Sozialleistungen beziehen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes beim Landkreis Spree-Neiße formelle Anträge zum Zuschuss für die Mittagsverpflegung stellen. Der Eigenanteil beläuft sich dann für die Eltern/ Personensorgeberechtigten auf 1,00 Euro pro Mahlzeit. Das Verfahren des Landkreises Spree-Neiße in Verbindung mit den jeweiligen Leistungsanbietern für Mittagessenversorgung hat sich auch aus der Sicht der Stadt Forst (Lausitz) und schlussendlich aus Elternsicht (Leistungsberechtigte) im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes gut eingespielt.

 


 


Anlagen:

Übersicht finanzielle Auswirkungen

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Übersicht finanzielle Auswirkungen (5 KB)