Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0851/2013  

 
 
Betreff: Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Kaiser, Dr. Andreas
Müller, Ute
Federführend:Fachbereich Bildung und Soziales Bearbeiter/-in: Richter, Anika
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales Vorberatung
19.08.2013 
29. Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales zurückgezogen   
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
Anlagen:
Anlage 1 der Elternbeitragssatzung vom 04.07.2008
Anlage 2 der Elternbeitragssatzung vom 04.07.2008
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege einschließlich der Anlage 1


Erläuterungen:

 

Ausgangspunkt dieser Beschlussvorlage ist das durch die Stadtverordnetenversammlung am 15.03.2013 beschlossene Haushaltssicherungskonzept der Stadt Forst (Lausitz) für das Jahr 2013 (Beschlussvorlage Nr. SVV/0817/2013). Das Haushaltssicherungskonzept enthält geplante Konsolidierungsmaßnahmen und Prüfaufträge für das Jahr 2013. Ein Punkt zur Verbesserung der Erträge/Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ist:


Erhöhung aller Elternbeitragseinstufungen pro Monat ab Kita-Jahr 2013/2014 (keine Ausnahmen für untersten Einkommensbereich)“.
 

Auf Grund einer personellen Umstrukturierung im Kita-Bereich des Fachbereiches Bildung und Soziales in den letzten Monaten und dem besonders hohen Arbeitsaufkommen durch die Einführung des erweiterten Rechtsanspruches auf einen Kita-Platz mit schon vollendetem 1. Lebensjahr ab 01. August 2013 war eine frühere Fertigung dieser Beschlussvorlage nicht möglich. Weiterhin würde ein Inkrafttreten mit Beginn des Kita-Jahres 2013/2014 zu einem extremen Verwaltungsaufwand führen, welcher mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2014 vermieden werden kann.


Nachfolgend wird der Gesamtzusammenhang zur Kostenbeteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten aufgezeigt, die Vergleichsstädte Guben und Spremberg herangezogen und schlussendlich auf die weitere Einhaltung des sozialen Aspektes verwiesen.

Im Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 25]) ist im § 17 Elternbeiträge, Absatz 1 und 2 folgendes geregelt:

(1) Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen. r Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers.

(2) Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln“.

Zu der in Absatz 2 genannten Sozialverträglichkeit der Elternbeiträge ist Einvernehmen über die Grundsätze der Höhe und Staffelung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Dies ist für die derzeit gültige Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege (Beschlussvorlage Nr. SVV/1113/2008) hergestellt.

Die Anlagen 1 und 2 der bisherigen Elternbeitragssatzung werden zur Vergleichbarkeit mit der Anlage 1 der vorliegenden geänderten Satzung nochmals vollständig aufgeführt.


Die Anlage 2 Elternbeitragstabelle in Euro für Kinder in Tagespflegestellen im Altersbereich bis 3 Jahre der bisherigen Elternbeitragssatzung entfällt künftig. Ab 01.08.2013 haben gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII alle Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres einen unbedingten Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung. Die Betreuungsform Kindertagespflege ist neben der Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte ein gleichgestellter wichtiger Baustein im System der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg. Mit der neu zu beschließenden Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege soll der Elternbeitrag für Kinder bis zum vollendetem 3. Lebensjahr einheitlich, unabhängig von der gewählten Betreuungsform erhoben werden.

In der Anlage 1 zur Ersten Änderungssatzung – Elternbeitragstabelle wurden die Monatsbeiträge für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung um 2,00 EUR erhöht.

Bisher wurde im § 4 der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege geregelt, dass bei einer Ganztagsbetreuung während der Ferien zusätzlich zum monatlichen Elternbeitrag eine wöchentliche Pauschale in Höhe von 2,00 EUR pro Kind erhoben wird. Mit Beginn des neuen Schuljahres erhielten alle Personensorgeberechtigten eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Schuljahr, welche detaillierte Angaben zur Nutzung der Ganztagsbetreuung auswies. Diese Abrechnungspraxis hat sich nicht bewährt, da sie sehr verwaltungsaufwendig ist.

Mit der neuen Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege soll das Verfahren vereinfacht und eine gleichmäßige finanzielle Belastung der Eltern erreicht werden. r Kinder ab der Einschulung bis zur Beendigung der Primarstufe wird in den Betreuungsvarianten bis 3 Stunden täglich und 3 bis 4 Stunden täglich der Elternbeitrag jeweils um 3,00 EUR angehoben. Damit werden neben der auch in diesem Betrag bereits enthaltenen einheitlichen Erhöhung um 2,00 EUR mit einem weiteren Euro die Aufwendungen für die Ferienbetreuung verteilt über das ganze Jahr abgegolten. Die Ganztagsbetreuung an schulfreien Tagen sowie in den Ferien ist damit bereits berücksichtigt. Es erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung mehr.

Insgesamt ergeben sich durch die Erhöhung der Elternbeiträge Mehreinnahmen in Höhe von ca. 10.000,00 EUR.

 

 


Anlagen:

- Anlage 1 der Elternbeitragssatzung vom 04.07.2008
- Anlage 2 der Elternbeitragssatzung vom 04.07.2008

- Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 der Elternbeitragssatzung vom 04.07.2008 (17 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 der Elternbeitragssatzung vom 04.07.2008 (10 KB)    
Anlage 3 3 Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege (30 KB)