Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales beschließt für das Haushaltsjahr 2013 die Vergabe der Zuwendungen an soziale Einrichtungen laut Anlage sowie die Zuweisung von jeweils 1.666,66 Euro an die Volkssolidarität Spree-Neiße Sozialdienste gGmbH für die Begegnungsstätte Am Keuneschen Graben 30, an das Evangelische Seniorenzentrum „Friedenshaus“ für die Begegnungsstätte Magnusstraße 6 und an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Forst Spree-Neiße e.V. für die Begegnungsstätte in der Weststraße 4 als Ko-Finanzierung zur Personalkostenförderung des Landkreises Spree-Neiße. Erläuterungen:
Jährlich werden im Ergebnishaushalt finanzielle Mittel für Zuweisungen an soziale Einrichtungen, Vereine und Initiativgruppen sowie an Seniorenbegegnungsstätten in der Stadt Forst (Lausitz) eingeplant. Die „Richtlinie der Stadt Forst (Lausitz) zur Vergabe von Zuweisungen an soziale Einrichtungen, Vereine und Initiativgruppen“ (Beschluss-Nr. SVV/0542/2001 vom 07. Dezember 2001) und die „Richtlinie der Stadt Forst (Lausitz) zur Vergabe von Zuweisungen an Seniorenbegegnungsstätten in der Stadt Forst (Lausitz)“ (Beschluss-Nr. SVV/0460/2005 vom 18. November 2005) regeln das Antrags-, Vergabe- und Verwendungsnachweisverfahren.
Berücksichtigung finden alle bis zum ersten Abgabetermin (30. Juni 2013) eingereichten 16 Anträge mit einer möglichen Förderung entsprechend der Richtlinie in Höhe von 19.965,23 Euro.
Die Anlage zeigt die berücksichtigten 13 Anträge der sozialen Einrichtungen, Vereine und Initiativgruppen. Hier erfolgt gemäß Richtlinie eine Förderung in Höhe von 75 % der Gesamtkosten bzw. in Höhe von maximal 2.555,00 Euro pro Einrichtung. Die Gesamtförderung im Jahr 2013 beträgt 14.965,25 Euro.
Für die Seniorenbegegnungsstätten kann laut Richtlinie eine Zuweisung in Höhe von insgesamt maximal 5.000,00 Euro erfolgen. In diesem Jahr sind drei Anträge von den oben genannten Seniorenbegegnungsstätten bei der Stadt Forst (Lausitz) eingegangen, welche jeweils zu gleichen Teilen in Höhe von 1.666,66 EUR (insgesamt 4.999,98 Euro) berücksichtigt werden.
Mit dem Restbetrag in Höhe von 4.034,77 Euro können Zweitanträge in Höhe von maximal 510,00 Euro je Antragsteller gefördert werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
- Vergabe von Zuwendungen an soziale Einrichtungen
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