Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0851/2013 (neu)  

 
 
Betreff: Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Kaiser, Dr. Andreas
Müller, Ute
Federführend:Fachbereich Bildung und Soziales Bearbeiter/-in: Richter, Anika
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
26.08.2013 
41. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
28.08.2013 
36. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
13.09.2013 
29. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege
Synopse

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege einschließlich der Anlage Elternbeitragstabelle in EURO.


Erläuterungen:

 

Ausgangspunkt dieser Beschlussvorlage ist das durch die Stadtverordnetenversammlung am 15.03.2013 beschlossene Haushaltssicherungskonzept der Stadt Forst (Lausitz) für das Jahr 2013 (Beschlussvorlage Nr. SVV/0817/2013). Das Haushaltssicherungskonzept enthält geplante Konsolidierungsmaßnahmen und Prüfaufträge für das Jahr 2013. Ein Punkt zur Verbesserung der Erträge/Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ist:


Erhöhung aller Elternbeitragseinstufungen pro Monat ab Kita-Jahr 2013/2014 (keine Ausnahmen für untersten Einkommensbereich)“.
 

Auf Grund einer personellen Umstrukturierung im Kita-Bereich des Fachbereiches Bildung und Soziales in den letzten Monaten und dem besonders hohen Arbeitsaufkommen durch die Einführung des erweiterten Rechtsanspruches auf einen Kita-Platz mit schon vollendetem 1. Lebensjahr ab 01. August 2013 war eine frühere Fertigung dieser Beschlussvorlage nicht möglich. Weiterhin würde ein Inkrafttreten mit Beginn des Kita-Jahres 2013/2014 zu einem extremen Verwaltungsaufwand führen, welcher mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2014 vermieden werden kann.


Nachfolgend wird der Gesamtzusammenhang zur Kostenbeteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten aufgezeigt, die Vergleichsstädte Guben und Spremberg herangezogen und schlussendlich auf die weitere Einhaltung des sozialen Aspektes verwiesen.

Im Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 25]) ist im § 17 Elternbeiträge, Absatz 1 und 2 folgendes geregelt:

(1) Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen. r Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers.

(2) Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln“.

Zu der in Absatz 2 genannten Sozialverträglichkeit der Elternbeiträge ist Einvernehmen über die Grundsätze der Höhe und Staffelung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Dies ist für die derzeit gültige Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege (Beschlussvorlage Nr. SVV/1113/2008) hergestellt.

 

In der Anlage Elternbeitragstabelle in EURO zur Ersten Änderungssatzung wurden die Monatsbeiträge für Kinder bis 3 Jahre und für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Beginn des Grundschulbesuches um 2,00 EUR erhöht.


Die Anlage 2 Elternbeitragstabelle in Euro für Kinder in Tagespflegestellen im Altersbereich bis 3 Jahre der bisherigen Elternbeitragssatzung entfällt künftig. Ab 01.08.2013 haben gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII alle Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres einen unbedingten Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung. Die Betreuungsform Kindertagespflege ist neben der Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte ein gleichgestellter wichtiger Baustein im System der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg. Mit der neu zu beschließenden Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege soll der Elternbeitrag für Kinder bis 3 Jahre einheitlich, unabhängig von der gewählten Betreuungsform erhoben werden.


Insgesamt ergeben sich durch die Erhöhung der Elternbeiträge Mehreinnahmen in Höhe von ca. 10.000,00 EUR.

 


Anlagen:
 

- Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege

- Synopse

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Kindertagespflege (28 KB)    
Anlage 2 2 Synopse (59 KB)