Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Abwägung zu den Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend Anlage 1.
2. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung zum Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB mit der Bezeichnung „Solarpark Badestraße“.
Die Abgrenzung des Plangebietes ist dem in der Anlage beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 Kommunalverfassung keine Mitwirkungshandlung haben.
Erläuterungen:
Grundlage einer Entwicklung auf dem Gelände des Heizkraftwerkes Forst war die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB mit der Bezeichnung „Solarpark Badestraße“. Ausgangspunkt hierfür war der Aufstellungsbeschluss vom 19.06.2013. Vorgesehen ist hierbei ein Sondergebiet i.S.d. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Fotovoltaikanlagen.
Grundsätzlich soll sich ein Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickeln. Ein Bebauungsplan kann gemäß § 8 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan abschließend aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht (vorzeitiger Bebauungsplan). Der Flächennutzungsplan wird seitens der Stadt Forst (Lausitz) im Hauptverfahren im Rahmen einer 2. Offenlegung angepasst.
Im beschleunigten Verfahren des Bebauungsplanes der Innenentwicklung gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Insofern wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Auf der Grundlage des Beschlusses in der Stadtverordnetenversammlung (SVV/0846/2013) wurde im Zeitraum vom 08.07.2013 bis zum 09.08.2013 eine Offenlegung durchgeführt. Aufgrund von Hinweisen von berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Höheren Verwaltungsbehörde wurden drei Betroffenenbeteiligungen durchgeführt (Untere Naturschutzbehörde, Firma MITNETZ Strom und Firma Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg).
Als Grundlage für die Einspeisung ins Netz muss ein Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung herbeigeführt werden.
Die Planungskosten wurden im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung mit dem Investor verbindlich geregelt.
Anlagen:
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