Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0899/2013  

 
 
Betreff: Neufassung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Seidel, Sven
Federführend:Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) Bearbeiter/-in: Porczio, Simone
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
18.11.2013 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung abgelehnt   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
20.11.2013 
38. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
06.12.2013 
30. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung geändert beschlossen   
Anlagen:
svv_anl1faekaliensatzung061213
svv_anl.2 faekalien 06.12.13
svv_anl.3bl.1_3faekalien 06.12.13
svv_anl.4 faekalien 06.12.13
svv_anl.5 faekalien 06.12.13

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Neufassung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung) entsprechend der Anlage 1.

 

Die Gebührenkalkulationen entsprechend den Anlagen 2 bis 5 sind Bestandteil des Beschlusses.

 


Erläuterungen:

 

Gemäß Brandenburgischem Wassergesetz obliegt den Gemeinden die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Sammelgruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes. Hierzu wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) erstmals am 06.12.2002 die Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung) und die entsprechende Gebührenkalkulation beschlossen.  

 

Die mit der 1. bis 4. Änderungssatzung der Fäkaliensatzung beschlossenen neuen Entsorgungsgebühren r die dezentrale Abwasserentsorgung einschließlich der jeweiligen Gebührenkalkulation basierten jeweils nur auf einer Anpassung des Gebührenanteilsr das Einsammeln und Befördern. Hierbei wurden jedoch nur die in den jeweiligen öffentlichen Ausschreibungen erzielten Transportkosten neu berücksichtigt. Alle weiteren Gebührenanteile und Mengenansätze wurden nicht verändert.

 

Die Gebührenkalkulation erfolgte auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Nach § 6 Abs.3 sind Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.

 

Die allgemeine Ausgangsbasis für die Gebührenkalkulation 2014/2015 bildet die Kostenentwicklung der letzten Jahre sowie die prognostizierte Kostenentwicklung des Eigenbetriebes der Wirtschaftsjahre 2014 bis 2015.

 

Im Rahmen der Kalkulation 2014/2015  wurden die anteiligen Kranlagenkosten r die dezentrale Entsorgung neu ermittelt. Diese bilden die Grundlage r den Teil Kosten KA der vorliegenden Neukalkulation der dezentralen Entsorgungsgebühren.

 

Seit In-Kraft-Treten der Fäkaliensatzung am 01.01.2003 ist festzustellen, dass durch die Umsetzung der Regelungen der Fäkaliensatzung eine deutliche Verbesserung der  Entsorgungssituation bei den dezentralen Abwasseranlagen erzielt werden konnte. Eine Vielzahl von Altanlagen in den Ortsteilen wurde erneuert bzw. abgedichtet. Durch die durchgeführten Schmutzwasserkanalbauerweiterungsmaßnahmen wurde ein Großteil der im Stadtkerngebiet befindlichen dezentralen Abwasseranlagen an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Insgesamt wurde dennoch eine stetige Steigerung der entsorgten und auf der Kläranlage Forst behandelten Fäkalienmengen, insbesondere von Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben, verzeichnet. Damit einhergehend kann auch eine Verbesserung des Gewässerschutzes verzeichnet werden.

 

Die Verschiebung der einzelnen Fäkalienmengenanteile hat eine Änderung der  Schmutzfracht- und der jeweiligen Kostenanteile an den Kläranlagenkosten zur Folge. Insbesondere ist ein starker Rückgang des Fäkalschlammes aus mechanischen Kleinkläranlagen bei gestiegenen Fäkalwassermengen aus abflusslosen Sammelgruben zu verzeichnen.

 

Durch den Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage erfolgte zusätzlich ein Rückgang der der dezentralen Entsorgung  zugeordneten Frischwassermenge. Hierdurch sank insbesondere bei den abflusslosen Sammelgruben der jährliche Frischwasserbezug bei steigenden Fäkalienmengen deutlich. Die sich aus der Kalkulation ergebenden Gebührensteigerungen, insbesondere bei der Entsorgungsgebühr für Fäkalwasser aus abflusslosen Sammelgruben, sind darauf zurückzuführen.

 

Gleichzeitig wurde seit In-Kraft-Treten der Fäkaliensatzung festgestellt, dass durch die regelmäßigen Entsorgungen die CSB-Konzentrationen der jeweiligen Fäkalienarten insgesamt gesunken sind. In der Kalkulation wurden die geringeren Konzentrationen entsprechend berücksichtigt.

 

Ein größeres Augenmerk muss in Zukunft auf die ordnungsgemäße Entsorgung von Abwasseranlagen in Gärten gelegt werden. Da dies mit der verfügbaren eigenen Technik nicht möglich ist, erfolgte für die Leistung Einsammeln und Befördern der Inhalte aus dezentralen Abwasseranlagen in Kleingärten eine freihändige Vergabe nach  VOL. Das entsprechende Ausschreibungsergebnis wurde ebenfalls in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Die erforderlichen satzungstechnischen Regelungen wurden in der vorliegenden Neufassung der Satzung eingearbeitet.

 

Die bislang praktizierte Verfahrensweise zum Einsatz der s.g. Gartenwasserzähler hat sich nicht als praktikabel erwiesen und die Erhebung der entsprechenden Entgelte direkt durch die Stadtwerke Forst basiert auf keiner rechtlichen Grundlage. Insbesondere die Einhaltung der Eichfrist bei den im Eigentum der Anschlussnehmer stehenden Messeinrichtungen ist ein großes Problem. Die Stadtwerke Forst  lehnen daher zukünftig diese Verfahrensweise, nach der private Messeinrichtungen zur Abrechnung kommen können, ab. Zur Vermeidung von zusätzlichen Aufwendungen für die mit der Einhaltung der Eichfrist verbundenen Nachforderungen, die regelmäßig die Allgemeinheit zu tragen hat, ist vorgesehen, dass die Messeinrichtungen durch einen von der Stadt beauftragten Dienstleister gestellt werden. Dieser sollen die Stadtwerke sein, da sich Synergien mit der Verwaltung der Messeinrichtungen für die Trinkwasserversorgung ergeben.

Die entsprechenden Regelungen der AVB WasserV wurden daher in die Satzung aufgenommen.

 

r die bislang durch die Anschlussnehmer ordnungsgemäß verwalteten Messeinrichtungen ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Sobald die Eichfrist ausläuft werden diese Messeinrichtungen durch stadteigene ersetzt.

 

Des Weiteren erfolgten redaktionelle Anpassungen im Satzungstext die sich aus der Fortschreibung des Satzungsrechtes ergeben.

 

Die Neufassung der Fäkaliensatzung ist in der Anlage 1 dargestellt. Die Kalkulationen der Entsorgungsgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung, die Kalkulation der Zuschläge für Notentsorgungen und die Gebühren für Messeinrichtungen sind in den Anlagen 2 bis 5 enthalten und Bestandteil der Beschlussfassung.

 


Anlagen:

Anlage 1 Neufassung Fäkaliensatzung

Anlage 2 Gebührenkalkulation

Anlage 3 Zusammenfassung der Ergebnisse der Gebührenkalkulation 2014/2015

Anlage 4 Kalkulation der Zuschläge für Notentsorgungen

Anlage 5 Kalkulation der Gebühr für den Einbau und die Verwaltung einer Messeinrichtung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 svv_anl1faekaliensatzung061213 (437 KB)    
Anlage 2 2 svv_anl.2 faekalien 06.12.13 (161 KB)    
Anlage 3 3 svv_anl.3bl.1_3faekalien 06.12.13 (1026 KB)    
Anlage 4 4 svv_anl.4 faekalien 06.12.13 (101 KB)    
Anlage 5 5 svv_anl.5 faekalien 06.12.13 (117 KB)