Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Abwägung zu den Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend Anlage 1.
2. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung zum Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB mit der Bezeichnung „Solarpark Gubener Straße“.
Die Abgrenzung des Plangebietes ist dem in der Anlage 3 befindlichen Lageplan zu entnehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 Kommunalverfassung keine Mitwirkungshandlung haben. Erläuterungen:
Die Firma Spinnerei Forst GmbH besitzt in der Gubener Straße ein nicht bebautes Grundstück (Flurstück 239/3, Flur 13, Gemarkung Forst). Es ist beabsichtigt, sich gegenüber steigenden Strompreisen und Nutzungsentgelten durch die geplante Aufstellung von Fotovoltaikanlagen abzusichern und bestehende Arbeitsplätze vor Ort zu sichern.
Die angestrebte Nutzung ist nur auf der Grundlage eines entsprechenden Bebauungsplanverfahrens möglich (hier: Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB), da das Erneuerbare Energiengesetz u. a. als Voraussetzung für eine Vergütung bei Freiflächenanlagen einen beschlossenen Bebauungsplan mit entsprechendem Inhalt festlegt. (Entwicklung eines Sondergebietes mit entsprechender Zweckbestimmung).
Mit Hilfe des B-Planes können möglich städtebauliche Konflikte, die bei einem Vorhaben innerhalb der Siedlungsstruktur auftreten, geregelt und ausgeräumt werden.
Grundsätzlich soll sich ein Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickeln. Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren des § 13 a BauGB der Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan wird im laufenden Neuverfahren / Änderungsverfahren im Rahmen der noch anstehenden 2. Offenlegung angepasst.
Im beschleunigten Verfahren des Bebauungsplanes der Innenentwicklung gelten gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Insofern wurden von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Mit zwei Anschreiben vom 23.08.2013 und 17.10.2013 wurden die Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt. Die Offenlegung des Bebauungsplanes erfolgte im Zeitraum vom 07.10.2013 bis einschließlich 08.11.2013.
Als Grundlage für die Einspeisung ins Netz muss ein Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung herbeigeführt werden.
Die Planungskosten wurden im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung mit dem Investor verbindlich geregelt. Anlagen:
Anlage 1 – Stellungnahmen von berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Anlage 2 – Satzungsbeschluss Anlage 3 – Lageplan
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