Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die „Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung (Abwassergebührensatzung)“ gemäß Anlage 1. Erläuterungen:
Gemäß Brandenburgischem Wassergesetz obliegt den Gemeinden die Pflicht zur Abwasserbeseitigung. Hierzu wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) zuletzt am 29.06.2007 die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt (Abwasserabgabensatzung) beschlossen.
Mit der vorliegenden Neufassung erfolgt eine Trennung der Abwasserabgabensatzung in eine Abwassergebührensatzung einerseits und eine Abwasserbeitragssatzung andererseits. Diese Trennung birgt eine höhere Rechtssicherheit für die Erhebung der Abgaben.
Die Gebührenkalkulation erfolgte auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Nach § 6 Abs. 3 sind Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Nähere Erläuterungen sind der beiliegenden Gebührenkalkulation 2014/2015 zu entnehmen.
Die bislang praktizierte Verfahrensweise zum Einsatz der s. g. Gartenwasserzähler hat sich nicht als praktikabel erwiesen und die Erhebung der entsprechenden Entgelte direkt durch die Stadtwerke Forst basiert auf keiner rechtlichen Grundlage. Insbesondere die Einhaltung der Eichfrist bei den im Eigentum der Anschlussnehmer stehenden Messeinrichtungen ist ein großes Problem. Die Stadtwerke Forst lehnen daher zukünftig diese Verfahrensweise, nach der private Messeinrichtungen zur Abrechnung kommen können, ab. Zur Vermeidung von zusätzlichen Aufwendungen für die mit der Einhaltung der Eichfrist verbundenen Nachforderungen, die regelmäßig die Allgemeinheit zu tragen hat, ist vorgesehen, dass die Messeinrichtungen durch einen von der Stadt beauftragten Dienstleister gestellt werden. Dieser sollen die Stadtwerke sein, da sich Synergien mit der Verwaltung der Messeinrichtungen für die Trinkwasserversorgung ergeben. Die entsprechenden Regelungen der AVB WasserV wurden daher in die Satzung aufgenommen.
Für die bislang durch die Anschlussnehmer ordnungsgemäß verwalteten Messeinrichtungen ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Sobald die Eichfrist ausläuft werden diese Messeinrichtungen durch stadteigene ersetzt. Die entsprechenden Gebühren dafür sind im § 5 – Sonstige Gebühren, Absätze 1 – 4 aufgeführt.
Im Absatz 5 wurden die Serviceleistungen neu formuliert und die Gebührensätze neu kalkuliert.
Da gegenwärtig im Stadtgebiet kein privater Dienstleister für Entstörungseinsätze außerhalb der regulären Arbeitszeit einen Bereitschaftsdienst anbietet und somit der Eigenbetrieb der einzige Ansprechpartner ist, muss mit mehr Einsätzen außerhalb der regulären Arbeitszeit gerechnet werden. Laut Tarifvertrag sind dementsprechende Zeitzuschläge zu zahlen. Für diese Zuschläge wurden entsprechende Gebührenzuschläge ermittelt.
Des Weiteren erfolgten redaktionelle Anpassungen im Satzungstext, die sich aus der Fortschreibung des Satzungsrechtes ergeben.
Anlagen: Anlage 1: Neufassung Gebührensatzung Anlage 2: Gebührenkalkulation 2014 / 2015 Anlage 3 - Blatt 1 bis 2: Kalkulation der Gebühr für den Einbau und die Verwaltung einer Messeinrichtung Anlage 4 - Blatt 1 bis 12: Kalkulation Gebühren für Serviceleistungen
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