Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0923/2014  

 
 
Betreff: Kommunalwahlen am 25.05.2014
Berufung des Wahlleiters und des stellvertretenden Wahlleiters für das Wahlgebiet der Stadt Forst (Lausitz) gemäß § 15 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (Bbg KWahlG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (Bbg KWahlV)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Hoffmann
Federführend:Fachbereich Personal und Verwaltungsservice Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
22.01.2014 
31. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Berufung von Frau Angelika Hoffmann in die Funktion der Wahlleiterin, sowie Frau Kerstin Liebig als stellvertretende Wahlleiterin für das Wahlgebiet der Stadt Forst (Lausitz).

 

2.      Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung SVV/0905/2013 (neu) vom 06.12.2013 wird aufgehoben.

 


Erläuterungen:

 

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung SVV/0905/2013 (neu) vom 06.12.2013 wurde Frau Angelika Hoffmann in die Funktion der Wahlleiterin sowie Frau Corinna Freer und Frau Kerstin Liebig als stellvertretende Wahlleiterin berufen.

 

Im § 15 Bbg KWahlG i.V.m. § 2 Abs. 1 Bbg KWahlV ist die Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters geregelt.

Die Verwaltung ist davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Formulierung um eine Mindestzahl der zu berufenden Wahlleiter bzw. Stellvertreter handelt und hat, insbesondere im Hinblick auf die wertvollen Erfahrungen der ehemaligen Wahlleiterin, Frau Freer, und der ehemaligen Stellvertreterin, Frau Liebig, die Berufung von 2 Stellvertretern vorgeschlagen; die Stadtverordnetenversammlung hat diesen Beschluss einstimmig bestätigt.

 

Am 30.12.2013 ist ein Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Spree Neiße eingegangen, wonach der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung SVV/0905/2013 (neu) dahingehend beanstandet worden ist, dass aus der Sicht der Rechtsaufsichtsbehörde es unzulässig sei, 2 Stellvertreter des Wahlleiters zu berufen und die Verwaltung aufgefordert, einen erneuten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen.