Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt die Feststellung der Entbehrlichkeit von Geschäftsanteilen der Stadt Forst (Lausitz) an der Krankenhaus Forst GmbH unter Bezugnahme auf die Vorlage Nr. SVV/0932/2014. Erläuterungen:
Die Aufgabenwahrnehmung der Krankenhausversorgung in der Stadt Forst (Lausitz) erfolgt bisher und aktuell durch die Krankenhaus Forst GmbH. Für der Stadt Forst (Lausitz), welche momentan noch 100 % der Anteile an dieser GmbH besitzt, bedeutet dies unter kommunalrechtlichen und kommunalwirtschaftlich Aspekten grundsätzlich eine freiwillige Aufgabenwahrnehmung.
Auszug aus Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz – BbgKHEG) Vom 8. Juli 2009
hier § 1 Grundsätze
(2) Die Sicherstellung der Krankenversorgung in Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgabe nach Absatz 2 als Aufgabe der Selbstverwaltung, indem sie eigene Krankenhäuser errichten und betreiben. Dies gilt nicht, soweit die Krankenhäuser von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und betrieben werden.
(4) Die Krankenhausversorgung wird von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen. Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist diese Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten.
Gemäß § 79 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) - darf: die Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern.
Vermögensgegenstände zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben sind im Regelfall entbehrlich, wenn sich nicht aufgrund anderer Rechtsbestimmungen (beispielsweise eine kommunale Satzung) eine Verpflichtung der Kommune zur Aufgabenerfüllung ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Darüber hinaus soll die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH als im Betrieb von Krankenhäusern erfahrener Partner gerade zur Weiterführung des Krankenhauses vor Ort in der Stadt Forst (Lausitz) gewonnen und insofern vertraglich verpflichtet werden. Die Erfüllung der freiwilligen Aufgabe ist daher nicht davon abhängig, dass die Stadt Forst (Lausitz) sämtliche Geschäftsanteile an der Krankenhaus Forst GmbH behält.
Entsprechend den nachstehend aufgeführten Rechtsgrundlagen zählt zum Vermögen auch die Beteiligung an Unternehmen.
Gemäß der Genehmigungsfreistellungsverordnung vom 9. März 2009, (GVBl. II, Nr. 9 S.1189 i.V.m. dem Runderlass Nr. 2/2009 (Grundstücksveräußerungen gem. § 79 der Kommunalverfassung (BbgKVerf) und § 90 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg, ist die Entbehrlichkeit der Vermögensgegenstände festzustellen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Veräußerung ist unabhängig von der Genehmigungsfreiheit grundsätzlich die Feststellung der Entbehrlichkeit des Vermögensgegenstandes. Mit der beabsichtigten Strategischen Partnerschaft ist eine Anteilsveräußerung von Geschäftsanteilen der Stadt Forst (Lausitz) an der Krankenhaus Forst GmbH an das Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH einhergehend (siehe Vorlage SVV/0932/2014).
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