Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0008/2014  

 
 
Betreff: Besetzung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Forst GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Handreck
Federführend:Verwaltungsvorstand für Finanzen und Sicherheit Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
25.06.2014 
1. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
04.07.2014 
1. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Besetzung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Forst GmbH

 

1 Sitz:                 hauptamtlicher Bürgermeister oder Vertreter

2 Sitze:               Vertreter der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung mit nachfolgender Sitzverteilung (entsprechend § 97 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf))

                           

              1 Sitz               Fraktion CDU

              1 Sitz              Fraktion  Die Linke

 

 

 


Erläuterungen:

 

Dem Mitgesellschafter Stadt Forst (Lausitz) stehen entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages im Aufsichtsrat 3 Sitze zu.

Gem. § 8 Absatz 2 ist ein Sitz für den Bürgermeister (geborenes Mitglied) oder ein von ihm benannter Verwaltungsvorstand als dauerhafter Vertreter.

Auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 des Gesellschaftervertrages sind 2 Mitglieder durch die Fraktionen der SVV für den Aufsichtsrat zu bestellen. Nach § 97 Abs. 2 BbgKVerf in Verbindung mit Absatz 1 vertritt der hauptamtliche Bürgermeister die Gemeinde im Aufsichtsrat. Der hauptamtliche Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen.

Die weitere Besetzung der 2 Sitze erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 97 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

 

Es können auch Beschäftigte der Gemeinde wie auch sachkundige Dritte benannt werden.