Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0009/2014  

 
 
Betreff: Besetzung des Aufsichtsrates der Lausitz Klinik Forst GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Handreck
Federführend:Verwaltungsvorstand für Finanzen und Sicherheit Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
25.06.2014 
1. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
04.07.2014 
1. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Besetzung des Aufsichtsrates der Lausitz Klinik Forst GmbH

 

1 Sitz:                 hauptamtlicher Bürgermeister oder Vertreter

2 Sitze:               Vertreter der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung mit nachfolgender Sitzverteilung (entsprechend § 97 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf))

                           

              1 Sitz               Fraktion CDU

              1 Sitz              Fraktion  Die Linke

 

 

 


Erläuterungen:

 

Mit der wirksamen Übertragung von Geschäftsanteilen der Stadt Forst (Lausitz) an der „ehemaligen“ Krankenhaus Forst Gmbh an das Klinikum Ernst von Bergmann ist ein neuer Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet. Die Firma lautet nun Lausitz Klinik Forst GmbH

Grundlage der vorgesehenen Besetzung ist der „neue“ Gesellschaftsvertrag der Lausitz Klinik Forst GmbH.

Dem Mitgesellschafter Stadt Forst (Lausitz) stehen im neuen Aufsichtsrat 3 Sitze zu.

 

Die tatsächliche Besetzung kann vollzogen werden, da die Eintragung beim Handelsregister (Amtsgericht) Ende Mai 2014 erfolgt ist.

 

Auf der Grundlage des § 8 Abs. 2, Buchst. c) des Gesellschaftervertrages sind 2 Mitglieder durch die Fraktionen der SVV für den Aufsichtsrat zu bestellen. Nach § 97 Abs. 2 BbgKVerf in Verbindung mit Absatz 1 vertritt der hauptamtliche Bürgermeister die Gemeinde im Aufsichtsrat. Der hauptamtliche Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen.

Die weitere Besetzung der 2 Sitze erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 97 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

 

Es können auch Beschäftigte der Gemeinde wie auch sachkundige Dritte benannt werden.