Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0010/2014  

 
 
Betreff: Besetzung des Aufsichtsrates der Forster Wohnungsbaugesellschaft mbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Handreck
Federführend:Verwaltungsvorstand für Finanzen und Sicherheit Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
25.06.2014 
1. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
04.07.2014 
1. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Besetzung des Aufsichtsrates der Forster Wohnungsbaugesellschaft mbH:

 

1 Sitz:                 hauptamtlicher Bürgermeister oder Vertreter

6 Sitze:               Vertreter der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung mit nachfolgender Sitzverteilung (entsprechend § 97 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf))

                           

              2 Sitze               Fraktion CDU

              1 Sitz                            Fraktion  Die Linke

              1 Sitz                            Fraktion SPD

              1 Sitz                            Fraktion FDP

                     1 Sitz                            Fraktion „Wir für Forst“

 

 


Erläuterungen:

 

Grundlage der  vorgesehenen Besetzung ist der aktuelle Gesellschaftsvertrag der Forster Wohnungsbaugesellschaft mbH aus dem Jahre 2009.

Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages endet die Amtszeit des Aufsichtsrates mit Ablauf der jeweiligen Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung. Bis zur Bestellung des neuen Aufsichtsrates werden die Geschäfte durch den alten Aufsichtsrat weitergeführt.

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages sind 6 Mitglieder durch die Fraktionen der SVV für den Aufsichtsrat zu bestellen. Nach § 97 Abs. 2 BbgKVerf in Verbindung mit Absatz 1 vertritt der hauptamtliche Bürgermeister die Gemeinde im Aufsichtsrat. Der hauptamtliche Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragen. Die weitere Besetzung der 6 Sitze erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 97 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

 

Es können auch Beschäftigte der Gemeinde wie auch sachkundige Dritte benannt werden.