Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) ermächtigt und beauftragt den Bürgermeister umgehend eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die das Verbot des Alkoholkonsums und –genusses mit folgender Maßgabe regelt:
örtliche Beschränkung Stadt Forst (Lausitz) auf nachfolgenden öffentlichen Straßen bzw. Straßenabschnitten: die Promenade, die Cottbuser Straße, von Am Markt bis Hausnummer 20-21, die Uferstraße von Cottbuser Straße, 50 Meter in Richtung Süden
zeitliche Befristung keine
Ausnahmen es gilt nicht für Bereiche, die nach Gaststättenrecht konzessioniert sind bzw. im Einzelfall von der Stadt Forst (Lausitz) zugelassene Ausnahmen
Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung soll angeordnet werden
Erläuterungen:
.......§ 13 Abs. 1.... Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Gefahr im Sinne des § 13 Abs. 1 ist die im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr. Unter dem Begriff „konkrete Gefahr“ versteht man, dass der Eintritt eines Schadens bereits begonnen hat und von einer fortdauernden Gefährdung auszugehen ist.
Die vorgenannten Umstände sind vorliegend bzw. dauern an.
Im Bereich der unter Ziff. 1 der Verfügung aufgeführten öffentlichen Straßenabschnitte wurden in den Jahren 2009 und 2010 zeitlich befristete und örtlich beschränkte Verbote des Alkoholkonsums und -genusses verfügt. Der Bürgermeister war ermächtigt die Verfügungen umzusetzen. In den Jahren 2011 bis 2013 wurden entsprechende Verfügungen nicht erlassen. Seit Mitte 2013 hat sich die Situation vor Kaufland im Bereich der Promenade erheblich verschärft, daher das notwendige restriktive Handeln der Verwaltung.
Verstärkt in den Sommermonaten entwickelt sich dieser Bereich zum Treffpunkt von Personen – darunter zahlreichen jungen Leuten, die dort außerhalb der Gastronomie zum Teil erhebliche Mengen Alkohol konsumieren. Von diesen Personen gehen regelmäßig Gefährdungen aus. So kommt es u.a. zu Sachbeschädigungen an privaten und öffentlichen Einrichtungen. Aufgrund des Alkoholkonsums wird die Aggressivität des Verhaltens verstärkt und die Hemmschwelle zur Anwendung von Gewalt gegen Sachen und Personen sinkt erheblich. Daneben belästigt dieser Personenkreis die Anwohner, Besucher und auch anliegende Gewerbetreibende. Schließlich verunreinigen diese Personen private Anliegergrundstücke und öffentliche Flächen mit Urin sowie weggeworfenen Flaschen und sonstigen Unrat, welche auch den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr gefährden. Das objektive und subjektive Sicherheitsempfinden ist größtenteils nicht mehr gegeben. Verschiedene Aktivitäten des Fachbereiches Ordnung und Sicherheit der Stadt und auch der Polizei (u.a. Ordnungsgelder) sind nicht mehr ausreichend wirksam. Nur allein die Präsenz der Ordnungskräfte und der vorhandene Rechtsrahmen („Stadtordnung“) genügen nicht. Auch kommunikative Ansätze der Außendienstkräfte, in den letzten Jahren verstärkt praktiziert, sind nicht ausreichend. Darüber hinaus ist eine Veränderung des störenden Personenkreises zu verzeichnen.
Eine wesentliche Grundlage für den Erlass bildet auch die von der Stadtverordnetenversammlung im Dezember 2013 beschlossene Handlungskonzeption zur Verbesserung von Ordnung und Sicherheit.
Im Vorfeld des Erlasses erfolgte eine hinreichende Kommunikation und Abstimmung mit anderen Sicherheitsbehörden.
Zur Abwehr der Gefahr der weiteren Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist es geboten, den Konsum und Genuss von Alkohol zu untersagen.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist ein milderes Mittel nicht ersichtlich; insbesondere haben sich die Bemühungen der Stadt, durch Gespräche der Außendienstmitarbeiter des Fachbereiches Ordnung und Sicherheit auf den bezeichneten Personenkreis einzuwirken, als nicht ausreichend erwiesen, die Lage zu verbessern, wie die Maßnahmen der Polizei, Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren durchzuführen gegen Personen, die bei der Begehung einschlägiger Tatbestände vereinzelt aufgegriffen werden konnten.
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