Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) ermächtigt den Bürgermeister der Stadt Forst (Lausitz) als Gesellschaftervertreter der Lausitz Klinik Forst GmbH zur Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der Lausitz Klinik Forst GmbH:
Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) zwischen der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH, der MVZ Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, der MVZ Bad Belzig GmbH und der MVZ am Krankenhaus Forst GmbH Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Die Gründung der MVZ am Krankenhaus Forst GmbH begann im Jahre 2008 entsprechend der Beschlussfassung SVV/1125/2008, die Voraussetzungen für eine Arbeitsfähigheit waren zum 01.01.2009 gegeben.
Mit dem Vollzug des Kauf- und Abtretungsvertrages zwischen der Stadt Forst (Lausitz) und dem Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam Anfang 2014 und damit einhergehend der Veränderung der Gesellschafterstruktur der „neuen“ Lausitz Klinik Forst GmbH (ehemals Krankenhaus Forst GmbH) ist nunmehr die Lausitz Klinik Forst GmbH alleiniger Gesellschafter der MVZ am Krankenhaus Forst GmbH. Im Vollzug des oben genannten Vertrages ist u. a. vorgesehen, die Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen in Form der Neufassung des Gesellschaftsvertrages (u. a. Firmenbezeichnung neu: Lausitz MVZ Forst GmbH).
Die entsprechenden Gremienbeschlüsse (Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung der Lausitz Klinik Forst GmbH) wurden am 29.08.2014 gefasst.
In Umsetzung des strategischen Konzeptes des Klinikums Ernst von Bergmann sind zur Stärkung der ambulanten Strukturen auch am Standort Forst (Lausitz) u. a. überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (üBAG) geplant.
Die Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH (KEvB) betreibt mehrere Krankenhäuser und bietet in Form der Poliklinik in Potsdam und mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) an den Krankenhäusern der Bevölkerung im Versorgungsgebiet Havelland-Fläming und in Forst (Lausitz) ambulante Behandlungen an.
Die Poliklinik Ernst von Bergmann in Potsdam ist eine Einrichtung nach § 311 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) mit Sitz in Potsdam. Die Medizinischen Versorgungszentren sind nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V zugelassen. Die MVZ Medizinisches Versorgungszentrum GmbH betreibt ein MVZ in Potsdam und ein MVZ in Kleinmachnow. Die MVZ Bad Belzig GmbH betreibt ein MVZ in Bad Belzig mit einem Außenstandort in Görtzke. Die MVZ am Krankenhaus Forst GmbH betreibt ein MVZ in Forst (Lausitz) mit einem Außenstandort in Peitz.
Aufgrund der kassenzulassungsrechtlichen Regelungen in § 95 SGB V dürfen die einzelnen MVZ bzw. die Poliklinik ihre fachärztlichen Leistungen jeweils nur an ihrem Standort erbringen. Damit regelt die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg die Streuung der medizinischen Fachgebiete. Hierdurch wird die konzerninterne Zusammenarbeit der Träger ambulanter Angebote erschwert. Hinzu kommt, dass es immer schwieriger wird, ambulante Angebote wirtschaftlich zu betreiben.
2. Zielstellung/Lösung
Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) ist ein von der Kassenärztlichen Vereinigung zu genehmigender Zusammenschluss ambulanter Leistungserbringer. Zum Zwecke der Gewährleistung einer örtlich übergreifenden, gemeinschaftlichen ambulanten Versorgung der Patienten sollen die ambulanten Konzerngesellschaften der KEvB in einer üBAG zusammengeschlossen werden. In dieser üBAG üben die Konzernunternehmen die privat- und vertragsärztliche Tätigkeit sowie weitere ärztliche Tätigkeiten gemeinsam aus. Durch den Zusammenschluss der Poliklinik und der MVZ gilt die üBAG als eine Gemeinschaftspraxis, d. h. nur noch sie erhält einen Honorarbescheid, nicht mehr die einzelnen ambulanten Gesellschaften. Die gesamten budget- und honorarrechtlichen Regelungen sind für die gesamte üBAG zu betrachten.
Durch die teilweise Verlagerung von ärztlichen Tätigkeiten zwischen den Standorten der üBAG kann eine bedarfsgerechtere Verteilung von Versorgungsangeboten abhängig vom regionalen Bedarf erreicht werden. Eine bessere Auslastung einzelner Fachrichtungen bei der Tätigkeit an anderen Standorten ist damit möglich. Zusätzlich sollen Synergieeffekte genutzt werden, die aus der betriebswirtschaftlichen Steuerung aus einer Hand resultieren.
Der Antrag auf gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist durch den Zulassungsausschuss für Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zu genehmigen.
Aus vertragsarztrechtlicher Sicht (§ 33 Abs. 2 Zulassungsordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)) ist es gemäß der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme erforderlich, dass sich die Partner zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenschließen. Die Haftung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Da sämtliche Gesellschafter der GbR Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) sind, beschränkt sich die Haftung auf deren Vermögen und Stammkapital. Ein Zugriff auf die Muttergesellschaften der Gesellschafter ist nicht möglich. Bei Verbindlichkeiten oder Schadenersatzansprüchen, die einem Gesellschafter zugeordnet werden können, stellt dieser die anderen Gesellschafter von der Haftung im Innenverhältnis frei.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft firmiert unter dem Namen
Polikliniken Ernst von Bergmann.
Jede privat- und vertragsärztliche Tätigkeit sowie die weiteren ärztlichen Tätigkeiten erfolgen unter dieser Firmierung. Wesentliche Eckpunkte des Gesellschaftsvertrages sind:
Die Mitarbeiter bleiben Angestellte des jeweiligen Gesellschafters. Das Direktionsrecht verbleibt beim jeweiligen Arbeitgeber.
Jedem Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht bei Gesellschafterbeschlüssen eine Stimme zu.
Die Führung der Gesellschaft erfolgt gemeinsam durch die Gesellschafter.
Die Kosten (Personal- und Sachkosten) sind von den Gesellschaftern zu tragen. Diese erhalten zur Kostendeckung laufend Vorab-Gewinnanteile (i. S. v. Abschlägen).
Die Verteilung des durch Jahresabschluss festgestellten Gewinns wird durch Gesellschafterbeschluss festgelegt. Hier herrscht der Grundsatz der Verteilung entsprechend des Anteils der Erlöse aus der ärztlichen Tätigkeit pro Gesellschafter.
Die Polikliniken Ernst von Bergmann sollen am 01.01.2015 ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Der Aufsichtsrat der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH (KEvB) fasste gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der KEvB in seiner Sitzung am 27. Juni 2014 den Beschluss, der Gesellschafterversammlung der KEvB die Gründung der Polikliniken Ernst von Bergmann (üBAG) als gemeinsame Tochtergesellschaft der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH, der MVZ Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, der MVZ Bad Belzig GmbH und der MVZ am Krankenhaus Forst GmbH zu empfehlen.
Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages liegt der Beteiligungsverwaltung vor, er kann eingesehen werden, auf eine Beifügung wurde verzichtet.
3. Öffentliches Interesse
Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehört u. a. die gesundheitliche Betreuung. Die Gesundheitsversorgung gehört zur Daseinsvorsorge der Kommune. Für eine stabile Gesundheitsversorgung und optimale Behandlung der Bevölkerung ist gute stationäre und ambulante fachärztliche Versorgung die Grundlage. Durch die Bildung einer üBAG wird eine Verbesserung der ambulanten fachärztlichen Versorgung an den Standorten der Gesellschafter der üBAG erreicht. So können bei Gründung der üBAG künftig in der Landeshauptstadt Potsdam auch Leistungen angeboten werden, die bisher nur an anderen Standorten des Klinikkonzerns Ernst von Bergmann möglich sind. Hierdurch wird eine deutliche Verbesserung der Versorgung der Patienten ermöglicht. Darüber hinaus können durch die zu erwartenden Synergieeffekte und die höhere Auslastung der vorhandenen Kassensitze mehr Patienten versorgt und Wartezeiten reduziert werden.
Die üBAG leistet somit einen Beitrag zur qualitativen und quantitativen Verbesserung der Gesundheitsversorgung und damit zur Aufrechterhaltung der ambulanten ärztlichen Versorgung und des Versorgungsniveaus im Versorgungsgebiet des Klinikkonzerns. Ebenso führt die Zusammenarbeit der ambulanten Leistungsträger in der üBAG dazu, dass ärztliche Tätigkeiten im ländlichen Raum einfacher und vor allem bedarfsgerechter – weil ohne gesonderte kassenrechtliche Zulassung – angesiedelt werden können. Wegen des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs in ländlichen Regionen Brandenburgs wird ohne geeignete Maßnahmen die medizinische Versorgung stark abnehmen. So würde zukünftig kein ausreichender Bedarf mehr vorhanden sein, um wirtschaftlich ganze Facharztsitze aufrechtzuerhalten. Die üBAG bietet hierfür durch ein punktuelles Anbieten von Sprechzeiten die Möglichkeit, die wohnortnahe ambulante medizinische Versorgung trotz sinkender Bevölkerungszahlen in der Fläche zu erhalten.
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie eine moderne medizinische Ausstattung zeichnen die üBAG-Mitglieder ebenso aus, wie die Anbindung an die jeweiligen stationären Einrichtungen der Standorte und somit eine spezialisierte Weiterversorgung der Patienten über Sektoren hinweg. Gerade die Anbindung an die Kliniken bietet Vorteile für die Weiterbildung von Fachärzten und die Möglichkeit des Kennenlernens der ländlichen Regionen und somit der Akquisition von späteren Fachärzten.
Die in der neu zu gründenden Gesellschaft zu erbringenden Leistungen werden bereits heute in den Tochtergesellschaften der KEvB erbracht. Dennoch kann mit Hilfe der üBAG eine Verbesserung der Versorgung erreicht werden. Da es sich um eine Kooperation innerhalb des Konzerns und nicht um die Übernahme neuer Leistungen handelt, erfolgt keine Leistungserbringung durch Dritte. Die Gründung der üBAG ist nach dem Vorgenannten im öffentlichen Interesse.
4. Sicherung des Einflusses der Stadt Forst (Lausitz)
Der Einfluss der mittelbar beteiligten Kommunen ist in den Gesellschaftsverträgen der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH, der MVZ Medizinisches Versorgungszentrum GmbH, der MVZ Bad Belzig GmbH und der MVZ am Krankenhaus Forst GmbH geregelt und bleibt unverändert. Der Gesellschaftsvertrag der üBAG sieht zudem entsprechende Prüf- und Informationsrechte der Kommunen vor.
5. Finanzielle Auswirkungen
Der Stadt Forst (Lausitz) entstehen keine Kosten. Eine Stammeinlage der Gesellschafter ist nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt.
5. Rechtliche Grundlage für die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung
Gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 8 KomVerfBbg ist durch Gesellschaftsvertrag sicherzustellen, dass Art und Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen an die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung gebunden ist. Ab der dritten Beteiligungsstufe („Enkelgesellschaft“), um diesen Fall handelt es sich hier, kann auf die Zustimmung allgemein oder bei bestimmten Unternehmen verzichtet werden. Ein zustimmungspflichtiger Tatbestand entsprechend § 7 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrages der Lausitz Klinik Forst GmbH, wo der Bürgermeister an eine vorherige Zustimmung der SVV für Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung gebunden ist, liegt nicht vor. Aus gegebenem aktuellen Anlass (Vollzug der strategischen Ausrichtung des Krankenhausstandortes Forst) möchten wir hier aber die Zustimmung der SVV einholen.
Um die Betriebsaufnahme zum 01.01.2015 zu ermöglichen, wird aufgrund des anzustrengenden Kassenrechtlichen Zulassungsverfahrens eine Entscheidung in der Septembersitzung 2014 empfohlen
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