Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung ermächtigt den Bürgermeister, von der Einführung einer Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Forst (Lausitz) abzusehen.
Erläuterungen: Die Stadt Forst (Lausitz) hat Anfang 2013 investive Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds des Landes Brandenburg beantragt. Grundlage bildete der Ende 2012 im Finanzausgleichsgesetz neu eingefügte § 16 Abs.1, Satz 3, Ziff. 3 FAG, der es finanziell notleidenden Gemeinden ab 2013 ermöglicht, für notwendige und unabweisbare Investitionen oder welche von besonderer überörtlicher oder überregionaler Bedeutung, entsprechende Mittel zu beantragen.
Entsprechende Ausführungsbestimmungen wurden nicht erlassen. Mittlerweile hat die Stadt Forst (Lausitz) mit Bescheid vom 16.09.2013 und Bescheid vom 04.07.2014 insgesamt ca. 2,6 Mio. Euro für die Jahre 2014/2015 bewilligt bekommen. Bewilligt wurden Mittel für die Fertigstellung begonnener Investitionen im Wesentlichen in die soziale Infrastruktur oder mit energetischem Hintergrund (u. a. Kitas, Schulturnhallen, LED-Technik für Straßenbeleuchtung). Sie dienen grundsätzlich der Eigenmittelkompensation.
Mit den Bescheiden einhergehend wurden verschiedene Auflagen erteilt, u. a. bereits schon erfolgt, ist die Anpassung der Realsteuerhebesätze auf den landesweiten Durchschnitt vergleichbarer Gemeindegrößen (hier Ende 2013 die Erhöhung der Grundsteuer A).
Eine weitere Auflage bildet die Erhebung der Zweitwohnungssteuer, dazu muss eine entsprechende Satzung erlassen werden. Die Verwaltung hat aufgrund der notwendigen Konsolidierungsbemühungen und Auflagen im Rahmen der Haushaltsgenehmigung, hier im Rahmen der Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten bereits erstmalig vor ca. 10 Jahren das Thema Zweitwohnungssteuererhebung unter Wirtschaftlichkeitsaspekten geprüft. Weitere Prüfungen erfolgten in 2009 und 2013.
Die Situation hat sich nicht verändert. In der Anlage beigefügt ist die im August 2013 durchgeführte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, die deutlich zeigt, dass der Aufwand für die Erhebung und Durchführung der Besteuerung größer ist, als die erzielbaren Einnahmen.
Aus diesem Grund wird von der Erhebung abgesehen, der Beschluss ist der Bewilligungsbehörde, hier dem Ministerium des Innern, vorzulegen.
Anlagen: Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
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