Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbeitragssatzung) mit differenziertem Beitragssatz entsprechend Anlage 1.
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am 24.03.2011 in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 hinsichtlich der Erhebung von Anschlussbeiträgen unwirksam sein dürfte. Als Gründe der Unwirksamkeit wurden u. a. der unvollständige Beitragsmaßstab sowie der Beitragssatz, welcher auf der Grundlage der Rechnungsperiodenkalkulation ermittelt worden ist, gesehen.
Aus diesem Grund erfolgte eine Überarbeitung der Abwasserabgabensatzung. Um mehr Rechtssicherheit zu erhalten, wurde eine Trennung der Satzung in eine
Kostenersatzsatzung (SVV/0777/2012 am 30.11.2012 durch SVV beschlossen) Abwassergebührensatzung (SVV/0921/2014 am 22.01.2014 durch SVV beschlossen)
sowie nunmehr eine
Schmutzwasserbeitragssatzung
vorgenommen.
Die richterlichen Hinweise wurden in der Neufassung der Schmutzwasserbeitragssatzung (Anlage 1) berücksichtigt. Es wurden insbesondere im § 2 – Gegenstand der Beitragspflicht – und im § 3 – Beitragsmaßstab – die aktuellen Vorschriften des KAG eingearbeitet bzw. angepasst. Weiterhin sind die aktuellen Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichts Cottbus und insbesondere des OVG Berlin-Brandenburg bei der nun zu beschließenden Satzung berücksichtigt worden.
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Rechnungsperiodenkalkulation als nicht hinreichend repräsentativ angezeigt, da sie nicht den Gesamtherstellungszeitraum berücksichtigt.
Die Ermittlung des Beitragssatzes erfolgte nunmehr auf der Grundlage der Globalkalkulation, welche als rechtssicher gilt. Der Beitragssatz wurde entsprechend den Vorschriften kalkuliert. Die kalkulationsrelevanten Zahlen und Ausführungen können Sie der Anlage 2 entnehmen.
Entsprechend § 8 Abs. 4a KAG hat der Gesetzgeber ermöglicht, dass für altangeschlossene Grundstücke der Anteil des Aufwandes für die erstmalige Herstellung unberücksichtigt bleibt, der ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit für Grundstücke entfällt, die am 03.10.1990 unbebaut oder nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren.
Bei der Globalkalkulation werden somit alle Investitionen, die der Stadt bzw. dem Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung für die erstmalige Herstellung der gesamten zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage seit dem 03.10.1990 entstanden sind und in der Zukunft unter Berücksichtigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes und darüber hinaus noch notwendig sind, bis zur vollständigen erstmaligen Herstellung der Abwasseranlage berücksichtigt, wobei die Investitionen, welche ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit für Grundstücke entfallen, die nach dem 03.10.1990 unbebaut oder nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren, abgezogen werden.
Um möglichen Risiken aus der Kalkulation entgegenzuwirken, wird ein Risikoabschlag von 10 % angewendet. Nach der Kalkulation und unter Berücksichtigung des Risikoabschlages ergibt sich ein Beitragssatz
von 2,36 EUR je m² anrechenbare Grundstücksfläche für Grundstücke, die nach dem 03.10.1990 an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wurden oder angeschlossen werden können (Neuanschließer)
und
1,64 EUR je m² anrechenbare Grundstücksfläche für Grundstücke, die am 03.10.1990 bereits bebaut und an eine zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen oder anschließbar waren (Altanschließer).
Die Stadt hat hinsichtlich der Höhe der Erhebung des Beitragssatzes einen Ermessensspielraum. Sie kann diesen unter Berücksichtigung eines Risikoabschlages ermitteln und einen reduzierten Beitragssatz festlegen.
Da seit 1995 ein Beitragssatz von 2,04 EUR (4,00 DM) je m² anrechenbare Grundstücksfläche erhoben wurde, soll ein reduzierter Beitragssatz in Höhe von 2,04 EUR je m² anrechenbare Grundstücksfläche auch in der neuen Satzung für die so genannten Neuanschließer verankert werden.
Unter Berücksichtigung einer Reduzierung der Veranlagung von 50 % soll ein Beitragssatz von 0,82 EUR je m² anrechenbare Grundstücksfläche für Altanschließer in der Satzung aufgenommen werden.
Für die Kalkulation von differenzierten Beiträgen gibt es keine Vorgaben vom Gesetzgeber. Es handelt sich hierbei um rechtliches und kalkulatorisches Neuland. Zu beachten ist weiterhin, dass für die Festlegung, welche Grundstücke zu einem Altanschließer- bzw. Neuanschließerbeitrag heranzuziehen sind, ein stichtagsbezogenes Wissen zum 03.10.1990 erforderlich ist. Dieses Wissen muss sich sowohl auf die vorhandene Bebauung als auch auf das vorhandene Leitungsnetz im Bereich der Abwasserbeseitigung erstrecken. Da insbesondere seit dem 03.10.1990 keine Kontinuität hinsichtlich der Verantwortung für die Aufgabenerfüllung und bei den handelnden Personen zu verzeichnen war, besteht ein nicht unerhebliches Risiko zur rechtssicheren Erhebung.
Weiterhin besteht ein rechtliches Risiko dahingehend, ob die Anwendung des § 8 Abs. 4a KAG zu der Notwendigkeit führen würde, gesplittete Benutzungsgebühren von Alt- und Neuanschließern zu erheben. Diese gesplitteten Gebühren wären dann dauerhaft zu erheben und würden für die altangeschlossenen Grundstücke höher ausfallen als für die neu angeschlossenen.
Anlagen:
Anlage 1 – Schmutzwasserbeitragssatzung Anlage 2 – Beitragskalkulation Anlage 3 – Auflistung künftiger Investitionen Schmutzwasser Anlage 4 – Präsentation „Beratung mit den Fraktionsvorsitzenden Oktober 2014“ Anlage 5 – Synopse Anlage 6 – Niederschrift Verwaltungsgericht Cottbus
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