Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0068/2014  

 
 
Betreff: Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
hier: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbeitragssatzung) - differenzierter Beitragssatz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Horn
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau und Planung Vorberatung
13.11.2014 
3. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung abgelehnt   
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
17.11.2014 
3. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung abgelehnt   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
19.11.2014 
4. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
05.12.2014 
3. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt   
Anlagen:
schmutzwasserbeitragssatzung differenziert
beitragskalkulation
49380-1
beratung fraktionsvorsitzende
synopse
Niederschrift VG Cottbus

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbeitragssatzung) mit differenziertem Beitragssatz entsprechend Anlage 1.

 

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil des Beschlusses.

 


Erläuterungen:

 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am 24.03.2011 in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass die Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 hin­sichtlich der Erhebung von Anschlussbeiträgen unwirksam sein dürfte. Als Gründe der Unwirksamkeit wurden u. a. der unvollständige Beitragsmaßstab sowie der Beitragssatz, welcher auf der Grundlage der Rechnungsperiodenkalkulation ermittelt worden ist, gesehen.

 

Aus diesem Grund erfolgte eine Überarbeitung der Abwasserabgabensatzung. Um mehr Rechtssicherheit zu erhalten, wurde eine Trennung der Satzung in eine

 

      Kostenersatzsatzung (SVV/0777/2012 am 30.11.2012 durch SVV beschlossen)

      Abwassergebührensatzung (SVV/0921/2014 am 22.01.2014 durch SVV beschlossen)

 

sowie nunmehr eine

 

      Schmutzwasserbeitragssatzung

 

vorgenommen.

 

Die richterlichen Hinweise wurden in der Neufassung der Schmutzwasserbeitragssatzung (Anlage 1) berücksichtigt. Es wurden insbesondere im § 2 Gegenstand der Beitragspflicht und im § 3 Beitragsmaßstab die aktuellen Vorschriften des KAG eingearbeitet bzw. angepasst. Weiterhin sind die aktuellen Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichts Cottbus und insbesondere des OVG Berlin-Brandenburg bei der nun zu beschließenden Satzung berücksichtigt worden.

 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Rechnungsperiodenkalkulation als nicht hinreichend repräsentativ angezeigt, da sie nicht den Gesamtherstellungszeitraum berücksichtigt.

 

Die Ermittlung des Beitragssatzes erfolgte nunmehr auf der Grundlage der Globalkalkulation, welche als rechtssicher gilt. Der Beitragssatz wurde entsprechend den Vorschriften kalku­liert. Die kalkulationsrelevanten Zahlen und Ausführungen können Sie der Anlage 2 entneh­men.

 

Entsprechend § 8 Abs. 4a KAG hat der Gesetzgeber ermöglicht, dass für altangeschlossene Grundstücke der Anteil des Aufwandes für die erstmalige Herstellung unberücksichtigt bleibt, der ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit für Grundstücke entfällt, die am 03.10.1990 unbebaut oder nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren.

 

Bei der Globalkalkulation werden somit alle Investitionen, die der Stadt bzw. dem Eigenbe­trieb Städtische Abwasserbeseitigung für die erstmalige Herstellung der gesamten zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage seit dem 03.10.1990 entstanden sind und in der Zukunft unter Berücksichtigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes und darüber hinaus noch notwendig sind, bis zur vollständigen erstmaligen Herstellung der Abwasseranlage berücksichtigt, wobei die Investitionen, welche ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit für Grundstücke entfallen, die nach dem 03.10.1990 unbebaut oder nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren, abgezogen werden.

 


Zur Vermeidung einer Doppelbelastung dürfen über Beiträge keine Aufwendungen finanziert werden, die bereits über in Vorjahren erhobene Gebühren finanziert worden sind (bisheriger Gebührenanteil für die Abschreibungen). Ebenso werden gewährte Fördermittel und die ver­rechenbare Abwasserabgabe von den Herstellungskosten abgezogen. Herstellungskosten für Ersatzinvestitionen, deren erstmalige Herstellung bereits nach dem 03.10.1990 erfolgte, werden nicht berücksichtigt. Der verbleibende umlagefähige Aufwand wird durch die gesamte, für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung beitragsrelevante Fläche der Stadt Forst (Lausitz) dividiert und so der höchstmögliche Beitragssatz je Quadratmeter anrechen­bare Grundstücksfläche ermittelt.

 

Um möglichen Risiken aus der Kalkulation entgegenzuwirken, wird ein Risikoabschlag von 10 % angewendet. Nach der Kalkulation und unter Berücksichtigung des Risikoabschlages ergibt sich ein Beitragssatz

 

von 2,36 EUR je anrechenbare Grundstücksfläche für Grundstücke, die nach dem 03.10.1990 an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wurden oder angeschlossen werden können (Neuanschließer)

 

und

 

1,64 EUR je anrechenbare Grundstücksfläche für Grundstücke, die am 03.10.1990 bereits bebaut und an eine zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen oder anschließbar waren (Altanschließer).

 

Die Stadt hat hinsichtlich der Höhe der Erhebung des Beitragssatzes einen Ermessensspiel­raum. Sie kann diesen unter Berücksichtigung eines Risikoabschlages ermitteln und einen reduzierten Beitragssatz festlegen.

 

Da seit 1995 ein Beitragssatz von 2,04 EUR (4,00 DM) je anrechenbare Grundstücks­fläche erhoben wurde, soll ein reduzierter Beitragssatz in Höhe von 2,04 EUR je anrechenbare Grundstücksfläche auch in der neuen Satzung für die so genannten Neuanschließer verankert werden.

 

Unter Berücksichtigung einer Reduzierung der Veranlagung von 50 % soll ein Beitragssatz von 0,82 EUR je anrechenbare Grundscksfläche für Altanschließer in der Satzung aufgenommen werden.

 

r die Kalkulation von differenzierten Beiträgen gibt es keine Vorgaben vom Gesetzgeber. Es handelt sich hierbei um rechtliches und kalkulatorisches Neuland. Zu beachten ist weiter­hin, dass für die Festlegung, welche Grundstücke zu einem Altanschließer- bzw. Neu­an­schließerbeitrag heranzuziehen sind, ein stichtagsbezogenes Wissen zum 03.10.1990 erforderlich ist. Dieses Wissen muss sich sowohl auf die vorhandene Bebauung als auch auf das vorhandene Leitungsnetz im Bereich der Abwasserbeseitigung erstrecken. Da insbe­sondere seit dem 03.10.1990 keine Kontinuität hinsichtlich der Verantwortung für die Aufgabenerfüllung und bei den handelnden Personen zu verzeichnen war, besteht ein nicht unerhebliches Risiko zur rechtssicheren Erhebung.

 

Weiterhin besteht ein rechtliches Risiko dahingehend, ob die Anwendung des § 8 Abs. 4a KAG zu der Notwendigkeit führen rde, gesplittete Benutzungsgebühren von Alt- und Neuanschließern zu erheben. Diese gesplitteten Gebühren ren dann dauerhaft zu erheben und rdenr die altange­schlossenen Grundstücke höher ausfallen als für die neu angeschlossenen.

 


Im KAG wurde u. a. der § 19 Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich neu einge­gt (siehe KAG ÄndG vom 05.12.2013). Hier wird festgelegt, dass Abgaben zum Vorteils­ausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden dürfen. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 03.10.2000 gehemmt. Dies bedeutet, dass für Grundstücke, die bereits vor dem 03.10.2000 die Möglichkeit hatten, sich an die Abwasseranlage anzuschlie­ßen bzw. an die Abwasseranlage bereits tatsächlich angeschlossen waren, eine Verjährung der Beitragspflicht zum 31.12.2015 eintritt. Dementsprechend müssen alle Beitrags­beschei­de vor diesem Stichtag erlassen sein.

 


Anlagen:

 

Anlage 1 Schmutzwasserbeitragssatzung

Anlage 2 Beitragskalkulation

Anlage 3 Auflistung künftiger Investitionen Schmutzwasser

Anlage 4 Präsentation „Beratung mit den Fraktionsvorsitzenden Oktober 2014“

Anlage 5 Synopse

Anlage 6 Niederschrift Verwaltungsgericht Cottbus

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 schmutzwasserbeitragssatzung differenziert (68 KB)    
Anlage 2 2 beitragskalkulation (1050 KB)    
Anlage 3 3 49380-1 (49 KB)    
Anlage 4 4 beratung fraktionsvorsitzende (10576 KB)    
Anlage 5 5 synopse (131 KB)    
Anlage 6 6 Niederschrift VG Cottbus (356 KB)