Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Verbrauchermarkt August-Bebel-Straße“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Das Plangebiet ist begrenzt
im Westen: durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 411, 209, 210, 226/1 und 226/2, Flur 18, Gemarkung Forst im Norden: durch die August-Bebel-Straße im Süden: durch die Käthe-Kollwitz-Straße im Osten: durch die Berliner Straße
Die Anlage (Lageplan) ist Bestandteil des Beschlusses.
Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg keine Mitwirkungshandlung haben. Erläuterungen:
Grundlage der jetzigen Planung ist der Aufstellungsbeschluss in der Stadtverordnetenversammlung vom 19.09.2014 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 13 a BauGB mit der Bezeichnung „Verbrauchermarkt August-Bebel-Straße“.
Das Areal an der Berliner Straße im Bereich zwischen August-Bebel-Straße und Käthe-Kollwitz-Straße befindet sich als Potenzialfläche im zentralen Versorgungsbereich der Stadt Forst (Lausitz).
Die gegenwärtige städtebauliche Situation der Fläche ist desolat und beeinträchtigt stark das Umfeld. Durch die zentrale Lage und gute Wahrnehmbarkeit des Areals in der Innenstadt ist erhöhter Handlungsbedarf gegeben, auch um das südlich angrenzende Quartier mit seinen Einzelhandelsflächen besser an das Stadtzentrum anzubinden und so neue Impulse für die weitere Nutzung und Wiederbelebung leerstehender Geschäfte zu setzen.
Auf der Grundlage der vorliegenden Planung könnte der südliche Rand des zentralen Versorgungsbereiches wieder belegt werden. Gleichzeitig würde eine attraktive Spangenwirkung zum Stadtzentrum erzielt werden.
Die bauplanungsrechtliche Situation des Areals an der Berliner Straße im Bereich zwischen August-Bebel-Straße und Käthe-Kollwitz-Straße erfordert die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Vollsortiment-Verbrauchermärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² und einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² sind gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in dafür vorgesehenen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) und in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) zulässig. Die Bestandssituation ist durch Misch- und Wohngebiete geprägt. Daraus ergibt sich ein Planungserfordernis gemäß § 1 (3) BauGB mit dem Ziel der städtebaulich verträglichen Ansiedlung des Vollsortiment-Verbrauchermarktes an diesem Standort unter Würdigung aller öffentlichen und privaten Belange.
Grundlage der Planung war ein Antragsschreiben der Firma rebo consult (Projektentwicklung & Bauträger GmbH & Co. KG) vom 14.08.2014 zum Neubau eines REWE-Marktes auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Ausgewiesen wurde ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO, in welchem ein Vollsortiment-Verbrauchermarkt, bestehend aus Lebensmittel/Einzelhandel verwirklicht werden soll. Die Verkaufsraumfläche des Verbrauchermarktes darf eine Verkaufsfläche von max. 1.950 m² nicht überschreiten. Dem Markt zugeordnet sind 79 Pkw-Stellplätze (darunter behindertengerechte Stellplätze) und 8 Stellplätze für Mitarbeiter des Unternehmens.
Der Geltungsbereich soll nunmehr um das Flurstück 225, Flur 18, Gemarkung Forst, erweitert werden. Hierbei handelt es sich um einen alten Garagenstandort, welcher der Erschließung eines Fremgrundstückes sowie der Ausweisung von Personalparkplätzen dienen soll.
Es handelt sich hier um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB. Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB die verfahrensverkürzenden Vorschriften des § 13 Abs. 2 BauGB. Demnach kann von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden.
Auf der Grundlage des jetzigen Beschlusses soll eine Offenlegung i.S.d. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BauGB angeschrieben.
Ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB wird noch vor dem Satzungsbeschluss in der Stadtverordnetenversammlung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Verbrauchermarkt August-Bebel-Straße“ als durchlaufende Vorlage eingebracht. Anlagen:
Lageplan
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