Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0111/2015  

 
 
Betreff: Entscheidung entsprechend § 14 Abs. 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages „Wir fordern die Rücknahme des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung auf Grundlage der Beschlussvorlage Nr. SVV/0474/2010 Nr. 3.
Wir fordern den Erhalt des Grundschulstandortes Keune und fordern die Einschulung einer ersten Klasse mit Beginn Schuljahr 2016/2017 und somit keine Schulschließung."
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Hoffmann
Federführend:Verwaltungsvorstand für Service, Bildung und Personal Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
06.03.2015 
4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 14 Abs. 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) , dass der Einwohnerantrag

 

Wir fordern die Rücknahme des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung auf der Grundlage der Beschlussvorlage Nr. SVV/0474/2010 Nr. 3. Die Grundschule Keune, Keuner Straße 100 in 03149 Forst (Lausitz) erhält keine Einschulung einer ersten Klasse mit Beginn Schuljahr 2016/2017 und wird zum Ende des Schuljahres 2018/2019 aufgelöst.Wir fordern den Erhalt des Grundschulstandortes Keune und fordern die Einschulung einer ersten Klasse mit Beginn Schuljahr 2016/2017 und somit keine Schulschließung.

 

zulässig ist.

 

 

 

 


Erläuterungen:

 

Die Prüfung des Einwohnerantrages Wir fordern die Rücknahme des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung auf der Grundlage der Beschlussvorlage Nr. SVV/0474/2010 Nr. 3. Die Grundschule Keune, Keuner Straße 100 in 03149 Forst (Lausitz) erhält keine Einschulung einer ersten Klasse mit Beginn Schuljahr 2016/2017 und wird zum Ende des Schuljahres 2018/2019 aufgelöst.Wir fordern den Erhalt des Grundschulstandortes Keune und fordern die Einschulung einer ersten Klasse mit Beginn Schuljahr 2016/2017 und somit keine Schulschließung.nach § 14 Abs. 6 BbKVerf hat ergeben:

 

  1. Der Einwohnerantrag bezieht sich auf eine Angelegenheit der Gemeinde und ist bestimmt. Damit sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BbgKVerf erfüllt.

 

  1. Der Einwohnerantrag ist am 18.02.2015 schriftlich eingegangen und beinhaltet die Angabe von 2 Vertrauenspersonen. Damit sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BbgKVerf erfüllt.

 

  1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Einwohnerantrages (18.02.2015) gab es 16.969 antragsberechtigte Einwohner ab 16 Jahren. Laut der Initiatoren haben 1.651 Antragsberechtigte unterschrieben. Nach Prüfung der Unterlagen und der Antragsberechtigung (Einwohner von Forst (Lausitz), ab 16. Lebensjahr) liegen insgesamt 1.502 gültige und anrechenbare Anträge vor. (=8,85 % von 16.969). Damit liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 BbgKVerf vor, wonach der Einwohnerantrag von mindestens 5 vom Hundert der Antragsberechtigten unterzeichnet sein muss.

 

  1. Jede Unterschriftenliste enthält den nach § 14 Abs. 5 geforderten vollen Wortlaut des Einwohnerantrages und die Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson.

 

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Einwohnerantrages nach § 14 BbgKVerf sind damit erfüllt.

 

Gemäß § 14 Abs. 7 BbgKVerf ist nunmehr über den zulässigen Einwohnerantrag spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu beraten und zu bescheiden.