Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Gewährung von Verfahrensabschlägen im Rahmen der vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge entsprechend § 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt“. Erläuterungen:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) fasste in der Sitzung am 02.07.1999 den Satzungsbeschluss über eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB für das Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt“, der mit der Bekanntmachung am 16.07.1999 rechtsverbindlich wurde.
Nach § 154 Abs. 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entspricht. Nach § 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann die Gemeinde die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen.
Die Stadt Forst (Lausitz) beabsichtigt, im Jahr 2015 mit der Erhebung der Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt“ auf der Grundlage des Gutachtens zur Ermittlung der besonderen Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in den Landkreisen Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz zu beginnen (Wertermittlungsstichtag Stand: 31.03.2014).
Zur Schaffung eines Anreizsystems, am Verfahren der vorzeitigen freiwilligen Ablösung der Ausgleichsbeträge teilzunehmen, beabsichtigt die Stadt Forst (Lausitz), den teilnehmenden Eigentümern Verfahrensabschläge zu gewähren.
Im Rahmen der vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt“ ist folgender Verfahrensabschlag zu beschließen:
10 % bis 31.12.2016
Vorteile der vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge unter Gewährung der Verfahrensabschläge sind:
Geldersparnis für den Eigentümer durch Verfahrensabschlag Zeitgewinn für die persönliche Finanzplanung – Der Grundstückseigentümer kann zeitnah kalkulieren, welche Kosten aus der Sanierung auf ihn zukommen. Rechtssicherheit – Die erfolgte Zahlung gilt als endgültig erfüllt. Steuervorteil – Der Ausgleichsbetrag kann steuerlich geltend gemacht werden. Rückfluss der Einnahmen – Vereinnahmte Mittel können wieder in der Gesamtmaßnahme eingesetzt werden. höhere Akzeptanz im Vergleich zum Ausgleichsbeitragsbescheid Vorbildwirkung gegenüber anderen Eigentümern Geringerer Verwaltungsaufwand für die Stadt Forst (Lausitz) Rechtssicherheit und keine Widerspruchsmöglichkeit, d. h. vermindertes Prozessrisiko
Hinweis:
Spätestens nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 BauGB) sind die Ausgleichsbeträge durch die Eigentümer zu entrichten, die dann gemäß § 154 Abs. 4 BauGB durch Bescheid abgefordert werden.
Gemäß dem Schreiben des Landesamtes für Bauen und Verkehr vom 07.11.2014 ist die Entwurfsfassung des Abschlussberichtes und Endverwendungsnachweises bis zum 30.06.2017 der Bewilligungsbehörde vorzulegen, um den Abschluss der Förderung oben genannter Gesamtmaßnahme zu dokumentieren. |
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