Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Information:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) wird über folgende Sachverhalte informiert:
Erläuterungen:
Zu 1.
Die aktuellen Rechtsprechungen im Abgabenrecht erforderten eine Überarbeitung der Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007. Zur Gewährleistung einer höheren Rechtssicherheit wurde eine Trennung in nachfolgend aufgeführte Einzelsatzungen vorgenommen:
Beschlussvorlage SVV/0016/2012 vom 30.11.2012 – Kostenersatzsatzung – zum 01.01.2008 in Kraft gesetzt
Beschlussvorlage SVV/0921/2014 vom 22.01.2014 – Abwassergebührensatzung – zum 01.02.2014 in Kraft gesetzt
Beschlussvorlage SVV/0928/2014 vom 07.03.2014 – 1. Änderung der Abwassergebührensatzung – zum 01.04.2014 in Kraft gesetzt
Seitens der Verwaltung war beabsichtigt, die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbeitragssatzung) Ende 2014 in Kraft zu setzen. In der Stadtverordnetenversammlung am 05.12.2014 wurde die Vorlage SVV/0068/2014 – Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbeitragssatzung) – differenzierter Beitragssatz – nicht angenommen.
Somit beinhaltet die Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 weiterhin nur noch die Regelungstatbestände zur Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages.
Bei der Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 ist jedoch davon auszugehen, dass diese Satzung aufgrund der richterlichen Hinweise vom Verwaltungsgericht Cottbus vom 24.03.2011 hinsichtlich der Regelungen zum Kanalanschlussbeitrag nichtig ist. Nach allgemeiner Rechtslage erweist sich eine Abgabensatzung aufgrund bisher ergangener Rechtsprechung (im vorliegenden Fall liegen bereits die Hinweise vom Verwaltungsgericht vor) als nichtig, ohne dass die Nichtigkeit im konkreten Fall zuvor gerichtlich (durch Urteil) festgestellt worden sein müsste. In diesem Fall kann die Gemeinde die nichtige Satzung durch eine neue Satzung ersetzen. Im Hinblick auf die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht ist es geboten, eine als nichtig erkannte Satzung nicht mehr zu vollziehen, sondern sie alsbald durch eine gültige Satzung zu ersetzen.
Das KAG Brandenburg schreibt vor, dass entsprechend § 6 Gebühren erhoben werden müssen und entsprechend § 8 Beiträge erhoben werden können. Die Stadt Forst (Lausitz) hat sich mit ihrer ersten Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 05.02.1993 für eine Mischfinanzierung aus Gebühren und Beiträgen entschieden.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat bereits im Jahr 2007 (9 B 44.06 und 9 B 45.06 vom 12.12.2007) sowie im Jahr 2011 (9 N 27.09 und 9 N 29.09 vom 08.08.2011) entschieden, dass, wenn eine Gemeinde sich für eine Beitragserhebung entschieden hat, nicht nur die so genannten Neuanschließer, sondern auch die so genannten Altanschließer zu einem Beitrag herangezogen werden müssen. Demzufolge sind Neu- und Altanschließer, sofern Beiträge erhoben werden, an den nach dem 03.10.1990 entstandenen Investitionskosten für die Abwasserentsorgungseinrichtung zu beteiligen.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat zu dieser Problematik mit Beschluss vom 21.09.2012, Az: 46/11, u. a. Folgendes beschieden: Die Inanspruchnahme von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zu Abwasseranschlussbeiträgen verstößt nicht gegen das Rechtsstaatprinzip (Art. 2 Abs. 1 und 5 Verfassung des Landes Brandenburg), sofern damit allein Investitionen nach dem 03.10.1990 umgelegt werden. Dies bedeutet für die Stadt Forst (Lausitz), dass bei Neuerlass einer Beitragssatzung alle Grundstückseigentümer, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, zu einem Beitrag heranzuziehen sind.
Da davon auszugehen ist, dass die Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 nichtig ist, wurde durch die Verwaltung mit Beschlussvorlage SVV/0068/2014 die Schmutzwasserbeitragssatzung erarbeitet, welche die richterlichen Hinweise sowie aktuelle Rechtsprechungen berücksichtigt. Diese Vorlage wurde in der Stadtverordnetenversammlung am 05.12.2014 mehrheitlich nicht angenommen.
Dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2013 zum Antrag der CDU-Fraktion, der Stadtverordnetenversammlung eine überarbeitete Abwasserabgabensatzung zur Beschlussfassung vorzulegen und in dieser Satzung die verwaltungsgerichtlichen Hinweise und die aktuellen Regelungen des KAG Brandenburg zu berücksichtigen, wurde Rechnung getragen. Allerdings konnte den Intensionen der CDU-Fraktion, nur die Neuanschließer hinsichtlich der Beitragserhebung zu veranlagen, aus den vorgenannten rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden.
Da der Stadt Forst (Lausitz) kein Urteil vorliegt, ist die Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 hinsichtlich der Regelungen zum Kanalanschlussbeitrag weiterhin bestandskräftig. Da von einer Nichtigkeit der Satzung auszugehen ist, ist die Anwendung der Satzung durch die Verwaltung nicht mehr gegeben. Sollte dennoch von der Verwaltung gefordert werden, eine Beitragserhebung auf der Grundlage der Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 vorzunehmen, würde dies bedeuten, dass entsprechend § 3 der Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 alle beitragspflichtigen Grundstücke zu einem Beitrag herangezogen werden könnten. Da im § 3 dieser Satzung auch die Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen, welche bereits angeschlossen sind, wäre auch von den so genannten Altanschließern ein Beitragssatzung in Höhe von 2,04 EUR je m² anrechenbare Grundstücksfläche zu erheben.
Aufgrund des Vorgenannten und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist die vorhandene Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 hinsichtlich der Regelungen zum Kanalanschlussbeitrag durch die Stadtverordnetenversammlung aufzuheben sowie der § 24 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 16.12.2005 durch die Stadtverordnetenversammlung zu ändern. Der Aufhebungsbeschluss wird derzeit zur Beschlussfassung am 10.07.2015 vorbereitet.
Zu 2.
Da die Beschlussvorlage über die Schmutzwasserbeitragssatzung am 05.12.2014 nicht mehrheitlich angenommen wurde und eine Anwendung der Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 hinsichtlich der Regelungen zum Kanalanschlussbeitrag aufgrund der vorgenannten Gründe nicht justiziabel ist, muss eine Entscheidung über die weitere Verfahrensweise, wie die Refinanzierung der entstandenen und der künftigen Herstellungs- und Anschaffungsaufwändungen der Abwasserentsorgung in der Stadt Forst (Lausitz) erfolgen soll, getroffen werden.
Die Verwaltung geht davon aus, dass eine Finanzierung über Beiträge für alle Beitragspflichtigen (auch differenziert für Alt- und Neuanschließer) und Gebühren durch die Stadtverordnetenversammlung nicht getragen wird.
Entsprechend § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg besteht für die Gemeinde die Pflicht, Benutzungsgebühren zu erheben, d. h. es besteht auch die Möglichkeit einer reinen Gebührenfinanzierung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel deckt, aber nicht übersteigt.
Die Kalkulation der Schmutzwassergebühren in der derzeit gültigen Abwassergebührensatzung berücksichtigt jedoch die Erhebung von Beiträgen entsprechend der Beschlussvorlage SVV/0068/2014.
Eine Beschlussfassung der überarbeiteten Abwassergebührensatzung erfolgt noch im Jahr 2015, um zu verhindern, dass sich hinsichtlich der im KAG festgesetzten Verjährungsfrist zum 31.12.2015 Nachteile für die Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) ergeben. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||