Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0125/2015  

 
 
Betreff: Information zum derzeitigen Stand der Refinanzierung der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und die Möglichkeiten der weiteren Verfahrensweisen
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Verfasser:Frau Horn
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau und Planung Vorberatung
16.04.2015 
6. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
20.04.2015 
8. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung zur Kenntnis genommen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
22.04.2015 
6. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
06.05.2015 
5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen   

Information:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) wird über folgende Sachverhalte informiert:

 

  1. Bearbeitungsstand der beabsichtigten Aufhebung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt Forst (Lausitz) (Abwasserabgabensatzung) vom 29.06.2007 sowie über die Änderung des § 24 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 16.12.2005

 

  1. Überarbeitung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung (Abwassergebührensatzung) vom 07.03.2014, um u. a. die Finanzierung der Herstellungs- und Anschaffungskosten für die Abwasserentsorgung sicherzustellen

Erläuterungen:

 

Zu 1.

 

Die aktuellen Rechtsprechungen im Abgabenrecht erforderten eine Überarbeitung der Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007. Zur Gewährleistung einer höheren Rechtssicherheit wurde eine Trennung in nachfolgend aufgeführte Einzelsatzungen vorgenommen:

 

        Beschlussvorlage SVV/0016/2012 vom 30.11.2012 Kostenersatzsatzung zum 01.01.2008 in Kraft gesetzt

 

        Beschlussvorlage SVV/0921/2014 vom 22.01.2014 Abwassergebührensatzung zum 01.02.2014 in Kraft gesetzt

 

        Beschlussvorlage SVV/0928/2014 vom 07.03.2014 1. Änderung der Abwassergebühren­satzung zum 01.04.2014 in Kraft gesetzt

 

Seitens der Verwaltung war beabsichtigt, die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbei­tragssatzung) Ende 2014 in Kraft zu setzen. In der Stadtverordnetenversammlung am 05.12.2014 wurde die Vorlage SVV/0068/2014 Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbei­tragssatzung) differenzierter Beitragssatz nicht angenommen.

 

Somit beinhaltet die Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 weiterhin nur noch die Rege­lungstatbestände zur Erhebung eines Kanalanschlussbeitrages.

 

Bei der Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 ist jedoch davon auszugehen, dass diese Satzung aufgrund der richterlichen Hinweise vom Verwaltungsgericht Cottbus vom 24.03.2011 hinsichtlich der Regelungen zum Kanalanschlussbeitrag nichtig ist. Nach allge­meiner Rechtslage erweist sich eine Abgabensatzung aufgrund bisher ergangener Recht­sprechung (im vorliegenden Fall liegen bereits die Hinweise vom Verwaltungsgericht vor) als nichtig, ohne dass die Nichtigkeit im konkreten Fall zuvor gerichtlich (durch Urteil) festgestellt worden sein müsste. In diesem Fall kann die Gemeinde die nichtige Satzung durch eine neue Satzung ersetzen. Im Hinblick auf die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht ist es geboten, eine als nichtig erkannte Satzung nicht mehr zu vollziehen, sondern sie alsbald durch eine gültige Satzung zu ersetzen.

 

Das KAG Brandenburg schreibt vor, dass entsprechend § 6 Gebühren erhoben werden müssen und entsprechend § 8 Beiträge erhoben werden können. Die Stadt Forst (Lausitz) hat sich mit ihrer ersten Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksent­sserungsanlagen vom 05.02.1993r eine Mischfinanzierung aus Gebühren und Bei­trägen entschieden.

 

Das OVG Berlin-Brandenburg hat bereits im Jahr 2007 (9 B 44.06 und 9 B 45.06 vom 12.12.2007) sowie im Jahr 2011 (9 N 27.09 und 9 N 29.09 vom 08.08.2011) entschieden, dass, wenn eine Gemeinde sich für eine Beitragserhebung entschieden hat, nicht nur die so genannten Neuanschließer, sondern auch die so genannten Altanschließer zu einem Beitrag herangezogen werden müssen. Demzufolge sind Neu- und Altanschließer, sofern Beiträge erhoben werden, an den nach dem 03.10.1990 entstandenen Investitionskosten für die Abwasserentsorgungseinrichtung zu beteiligen.

 

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat zu dieser Problematik mit Beschluss vom 21.09.2012, Az: 46/11, u. a. Folgendes beschieden: Die Inanspruchnahme von Eigentümern altangeschlossener Grundstücke zu Abwasseranschlussbeiträgen verstößt nicht gegen das Rechtsstaatprinzip (Art. 2 Abs. 1 und 5 Verfassung des Landes Brandenburg), sofern damit allein Investitionen nach dem 03.10.1990 umgelegt werden. Dies bedeutet für die Stadt Forst (Lausitz), dass bei Neuerlass einer Beitragssatzung alle Grund­stückseigentümer, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, zu einem Beitrag heranzuziehen sind.

 

Da davon auszugehen ist, dass die Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 nichtig ist, wurde durch die Verwaltung mit Beschlussvorlage SVV/0068/2014 die Schmutzwasser­beitragssatzung erarbeitet, welche die richterlichen Hinweise sowie aktuelle Rechtspre­chungen berücksichtigt. Diese Vorlage wurde in der Stadtverordnetenversammlung am 05.12.2014 mehrheitlich nicht angenommen.

 

Dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2013 zum Antrag der CDU-Fraktion, der Stadtverordnetenversammlung eine überarbeitete Abwasserabgaben­satzung zur Beschlussfassung vorzulegen und in dieser Satzung die verwaltungsgericht­lichen Hinweise und die aktuellen Regelungen des KAG Brandenburg zu berücksichtigen, wurde Rechnung getragen. Allerdings konnte den Intensionen der CDU-Fraktion, nur die Neuanschließer hinsichtlich der Beitragserhebung zu veranlagen, aus den vorgenannten rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden.

 

Da der Stadt Forst (Lausitz) kein Urteil vorliegt, ist die Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 hinsichtlich der Regelungen zum Kanalanschlussbeitrag weiterhin bestands­kräftig. Da von einer Nichtigkeit der Satzung auszugehen ist, ist die Anwendung der Satzung durch die Verwaltung nicht mehr gegeben. Sollte dennoch von der Verwaltung gefordert werden, eine Beitragserhebung auf der Grundlage der Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 vorzunehmen, würde dies bedeuten, dass entsprechend § 3 der Abwasser­abgabensatzung vom 29.06.2007 alle beitragspflichtigen Grundstücke zu einem Beitrag herangezogen werden könnten. Da im § 3 dieser Satzung auch die Grundstücke der Bei­tragspflicht unterliegen, welche bereits angeschlossen sind, wäre auch von den so genann­ten Altanschließern ein Beitragssatzung in Höhe von 2,04 EUR je m² anrechenbare Grund­stücksfläche zu erheben.

 

Aufgrund des Vorgenannten und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist die vorhandene Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 hinsichtlich der Regelungen zum Kanalan­schlussbeitrag durch die Stadtverordnetenversammlung aufzuheben sowie der § 24 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) vom 16.12.2005 durch die Stadt­verordnetenversammlung zu ändern. Der Aufhebungsbeschluss wird derzeit zur Beschluss­fassung am 10.07.2015 vorbereitet.

 

Zu 2.

 

Da die Beschlussvorlage über die Schmutzwasserbeitragssatzung am 05.12.2014 nicht mehr­heitlich angenommen wurde und eine Anwendung der Abwasserabgabensatzung vom 29.06.2007 hinsichtlich der Regelungen zum Kanalanschlussbeitrag aufgrund der vorge­nannten Gründe nicht justiziabel ist, muss eine Entscheidung über die weitere Verfahrens­weise, wie die Refinanzierung der entstandenen und der künftigen Herstellungs- und An­schaffungsaufwändungen der Abwasserentsorgung in der Stadt Forst (Lausitz) erfolgen soll, getroffen werden.

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass eine Finanzierung über Beiträge für alle Beitragspflich­tigen (auch differenziert für Alt- und Neuanschließer) und Gebühren durch die Stadtverord­netenversammlung nicht getragen wird.

 

Entsprechend § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg besteht für die Gemeinde die Pflicht, Benutzungsgebühren zu erheben, d. h. es besteht auch die Möglich­keit einer reinen Gebührenfinanzierung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das veranschlag­te Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel deckt, aber nicht übersteigt.

 

Die Kalkulation der Schmutzwassergebühren in der derzeit gültigen Abwassergebühren­satzung berücksichtigt jedoch die Erhebung von Beiträgen entsprechend der Beschluss­vorlage SVV/0068/2014.

 

Eine Beschlussfassung der überarbeiteten Abwassergebührensatzung erfolgt noch im Jahr 2015, um zu verhindern, dass sich hinsichtlich der im KAG festgesetzten Verjährungsfrist zum 31.12.2015 Nachteile für die Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) ergeben.