Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0135/2015  

 
 
Betreff: Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Forst (Lausitz) am 15.03.2015
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Hoffmann
Federführend:Wahlleiterin Bearbeiter/-in: Rattey, Karin
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
06.05.2015 
5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

Einwendungen gegen die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Forst (Lausitz), Herrn Philipp Wesemann, liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

 

 


Erläuterungen:

 

  1. Allgemeine Informationen zur Wahl

 

Der Wahlausschuss für das Wahlgebiet der Stadt Forst (Lausitz) stellte am 17.03.2015 das folgende endgültige Ergebnis der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Forst (Lausitz) wie folgt fest:

 

Zahl der wahlberechtigten Personen:                            16.566

Zahl der Wählerinnen und Wähler:                              7.533

Zahl der ungültigen Stimmen:                                        54

Zahl der gültigen Stimmen:                                            7.479

 

Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Wahlvorschläge:

 

Name und Kurzbezeichnung               Vor- und Familienname               Stimmenzahl

des Wahlvorschlagsträgers                             des Bewerbers

__________________________________________________________________________

 

Christlich demokratische Partei              Zuber, Sven                                          2.949

Deutschlands (CDU)

 

Sozialdemokratische Partei                            Wesemann, Philipp                             4.530

Deutschlands (SPD)                                         

 

Nach § 72 Abs.2 Satz 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) ist derjenige zum Bürgermeister gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (mindestens 3.740 Stimmen), sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfasst (mindestens 2.485 Stimmen).

Die erforderliche Mehrheit nach § 72 Abs.2 Satz 1 BbgKWahlG liegt somit bei mindestens 3.740 Stimmen.

Herr Philipp Wesemann  hat die erforderliche Mehrheit der Stimmen nach § 72 Abs.2 Satz 1 BbgKWahlG erhalten und ist somit zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Forst (Lausitz) gewählt worden.

 

  1. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl

 

Gemäß § 79 i.V.m. § 55 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung und Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet

zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch). Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen.

Das Wahlergebnis wurde am 21. März 2015 öffentlich bekannt gemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 07. April 2015 abgelaufen.

 

Es wurden keine Wahleinsprüche erhoben.

 

Nach § 56 Abs. 1 BbgKWahlG entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen.

 

Für den Inhalt der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist der § 80 Abs. 1 BbgKWahlG maßgebend.

 

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen. Da keine Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl vorliegen, ist die Wahl für gültig zu erklären.