Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Einwendungen gegen die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Forst (Lausitz), Herrn Philipp Wesemann, liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Erläuterungen:
Der Wahlausschuss für das Wahlgebiet der Stadt Forst (Lausitz) stellte am 17.03.2015 das folgende endgültige Ergebnis der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Forst (Lausitz) wie folgt fest:
Zahl der wahlberechtigten Personen: 16.566 Zahl der Wählerinnen und Wähler: 7.533 Zahl der ungültigen Stimmen: 54 Zahl der gültigen Stimmen: 7.479
Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Wahlvorschläge:
Name und Kurzbezeichnung Vor- und Familienname Stimmenzahl des Wahlvorschlagsträgers des Bewerbers __________________________________________________________________________
Christlich demokratische Partei Zuber, Sven 2.949 Deutschlands (CDU)
Sozialdemokratische Partei Wesemann, Philipp 4.530 Deutschlands (SPD)
Nach § 72 Abs.2 Satz 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) ist derjenige zum Bürgermeister gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (mindestens 3.740 Stimmen), sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfasst (mindestens 2.485 Stimmen). Die erforderliche Mehrheit nach § 72 Abs.2 Satz 1 BbgKWahlG liegt somit bei mindestens 3.740 Stimmen. Herr Philipp Wesemann hat die erforderliche Mehrheit der Stimmen nach § 72 Abs.2 Satz 1 BbgKWahlG erhalten und ist somit zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Forst (Lausitz) gewählt worden.
Gemäß § 79 i.V.m. § 55 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung und Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch). Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen. Das Wahlergebnis wurde am 21. März 2015 öffentlich bekannt gemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 07. April 2015 abgelaufen.
Es wurden keine Wahleinsprüche erhoben.
Nach § 56 Abs. 1 BbgKWahlG entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen.
Für den Inhalt der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist der § 80 Abs. 1 BbgKWahlG maßgebend.
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen. Da keine Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl vorliegen, ist die Wahl für gültig zu erklären.
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