Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Verbrauchermarkt August-Bebel-Straße“ wird wie folgt begrenzt:
Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses. Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg keine Mitwirkungshandlung haben.
Erläuterungen:
Grundlage der jetzigen Planung ist der Aufstellungsbeschluss in der Stadtverordnetenversammlung vom 19.09.2014 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB mit der Bezeichnung „Verbrauchermarkt August-Bebel-Straße“ (Verfahrenstyp: Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB).
Das Areal an der Berliner Straße im Bereich zwischen August-Bebel-Straße und Käthe-Kollwitz-Straße befindet sich als Potenzialfläche im zentralen Versorgungsbereich der Stadt Forst (Lausitz).
Die gegenwärtige städtebauliche Situation der Fläche ist desolat und beeinträchtigt stark das Umfeld. Durch die zentrale Lage und gute Wahrnehmbarkeit des Areals in der Innenstadt ist erhöhter Handlungsbedarf gegeben, auch um das südlich angrenzende Quartier mit seinen Einzelhandelsflächen besser an das Stadtzentrum anzubinden und so neue Impulse für die weitere Nutzung und Wiederbelebung leerstehender Geschäfte zu setzen.
Auf der Grundlage der vorliegenden Planung könnte der südliche Rand des zentralen Versorgungsbereiches wieder belegt werden. Gleichzeitig würde eine attraktive Spangenwirkung zum Stadtzentrum erzielt werden.
Die bauplanungsrechtliche Situation des Areals an der Berliner Straße im Bereich zwischen August-Bebel-Straße und Käthe-Kollwitz-Straße erforderte die Durchführung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Vollsortiment-Verbrauchermärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² und einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m² sind gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur in dafür vorgesehenen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) und in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) zulässig. Die Bestandssituation ist durch Misch- und Wohngebiete geprägt. Daraus ergibt sich ein Planungserfordernis gemäß § 1 (3) BauGB mit dem Ziel der städtebaulich verträglichen Ansiedlung des Vollsortiment-Verbrauchermarktes an diesem Standort unter Würdigung aller öffentlichen und privaten Belange.
Grundlage der Planung war ein Antragsschreiben der Firma rebo consult (Projektentwicklung & Bauträger GmbH & Co. KG) vom 14.08.2014 zum Neubau eines REWE-Marktes auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Ausgewiesen wurde ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO, in welchem ein Vollsortiment-Verbrauchermarkt, bestehend aus Lebensmittel/Einzelhandel verwirklicht werden soll. Die Verkaufsraumfläche des Verbrauchermarktes darf eine Verkaufsfläche von max. 1.950 m² nicht überschreiten. Dem Markt zugeordnet wurden die bauordnungsrechtlich erforderlichen Pkw-Stellplätze (darunter 4 behindertengerechte Stellplätze) und 8 Stellplätze für Mitarbeiter des Unternehmens.
Es handelt sich hier um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Im beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die verfahrensverkürzenden Vorschriften des § 13 Abs. 2 BauGB. Demnach kann von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden.
Auf der Grundlage eines Beschlusses gem. § 3 Abs. 2 BauGB der Stadtverordnetenversammlung am 06.03.2015 (SVV/0110/2015) wurde im Zeitraum vom 30.03.2015 bis 04.05.2015 eine Offenlegung in der Stadtverwaltung im Fachbereich Stadtentwicklung durchgeführt.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26.03.2015 auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt. Bürger haben sich zur Planung nicht geäußert.
Die Gemeinde kann gem. § 12 BauGB durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Dieser Durchführungsvertrag wurde in der Stadtverordnetenversammlung vor dem Satzungsbeschluss eingebracht und beschlossen.
Anlagen:
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