Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Der in der Anlage beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Es wird darauf hingewiesen, dass befangene Bürger nach § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg keine Mitwirkungshandlung haben.
Erläuterungen:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) hat am 13.12.1996 einen Beschluss zur Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2a BauGB MaßnahmenG für den Ortsteil Groß Jamno gefasst. Am 25.04.1997 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz) die Veröffentlichung zur Inkraftsetzung dieser Satzung.
Gegenüber der Altsatzung hat sich im Laufe der Jahre ein entsprechender Änderungsbedarf ergeben.
Zum einen sind einige in der Altsatzung ausgewiesenen Ergänzungsflächen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgrund erfolgter Bebauung zu Klarstellungsflächen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB geworden. Zum anderen hat sich, bedingt durch die Errichtung von teilweise genehmigungsfreien baulichen Anlagen, die Bebauungstiefe von Grundstücken verändert, was in einer Satzung entsprechend dargestellt werden sollte. Die nicht dem Bestand entsprechende Bebauungstiefe hat mittlerweile vereinzelt zu Nachbarstreitigkeiten geführt, unter Einschaltung der rechtlichen Bauaufsicht beim Landkreis Spree-Neiße. Des Weiteren ist im Bereich des zentralen Dorfplatzes in der Urwaldstraße Änderungsbedarf erkennbar.
Eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung hat in aller Regel die Aufgabe, die planungsrechtliche Grundlage für Bauentscheidungen zu bilden – im Interesse der Verwirklichung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligten.
In der Klarstellungssatzung legt die Gemeinde die nachweislich vorhandenen Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest und grenzt den Innenbereich vom Außenbereich verbindlich ab. Damit stellt die Klarstellungssatzung abschließend dar, welche bestehenden baulichen Anlagen dem Innenbereich zuzuordnen sind und auf welchen Flächen zusätzlich nach § 34 BauGB unmittelbar – mit der ggf. erforderlichen Baugenehmigung – eine weitere bauliche Anlage errichtet werden darf.
Entsprechendes legt die Gemeinde für unbebaute Bereiche im Außenbereich fest, dass diese zukünftig planungsrechtlich als Innenbereich zu betrachten sind und damit grundsätzlich für eine Bebauung geeignet sind.
Die Beteiligung der Bürger erfolgt in Form einer Offenlegung des Entwurfes der Planzeichnung nebst Begründung und grünordnerischer Einschätzung in der Stadtverwaltung Forst (Lausitz) im Bereich des Verwaltungsvorstandes für Stadtentwicklung und Bauen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über die öffentliche Auslegung informiert.
Anlage:
Lageplan
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