Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0262/2016  

 
 
Betreff: Vollzug des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG)
hier: Einziehung eines Teils der Kastanienstraße im Straßenabschnitt Buchenstraße bis Umgehungsstraße, Gemarkung Forst, Flur 41, Teilfläche von Flurstück 78/2
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Tzscheuschner
Federführend:Fachbereich Bauen Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau und Planung Vorberatung
14.04.2016 
14. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
27.04.2016 
11. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
13.05.2016 
11. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
allgemeinverfügung kastanienstraße
194642-1

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Einziehung eines Teils der Kastanienstraße, im Straßenabschnitt Buchenstraße bis Umgehungsstraße, Gemarkung Forst, Flur 41, Teilfläche von Flurstück 78/2, gemäß Anlage 2.

 

Die Allgemeinverfügung ist als Anlage 1 beigefügt. Mit Bezug auf das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG), § 8 Abs. 3, wird auf die öffentliche Bekanntmachung der Absicht der Einziehung verzichtet.

 

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil des Beschlusses.


Erläuterungen:

 

Die Kastanienstraße, zwischen Buchenstraße und Umgehungsstraße, wird im Kataster der Stadt Forst (Lausitz) als öffentlich gewidmete Verkehrsfläche geführt. Eigentümer des Flurstücks 78/2 der Flur 41, Gemarkung Forst, auf welchem sich die Verkehrsfläche befindet, ist die Stadt Forst (Lausitz).

 

Die Kastanienstraße, im hier genannten Abschnitt, endet in Höhe des Grundstückes Kastanienstraße 45 als Sackgasse. Eine Verkehrsanbindung an die B 112 / Umgehungsstraße existiert nicht.

 

Das Straßenbauprojekt Kastanienstraße berücksichtigt die vorhandene Situation. Die erstmalige Herstellung der Straße endet bei einer Straßenlänge von 107,00 m in Höhe des Grundstücks Kastanienstraße 45. Der ab der Station 107,00 m in Richtung Umgehungsstraße verbleibende Teil wird für den öffentlichen Verkehr eingezogen.

 

Die von der Einziehung betreffende Teilfläche des Flurstücks wird zur Nutzungsart Grünfläche.

 

Bei der einzuziehenden Teilfläche handelt es sich nach § 8 Abs. 3 BbgStrG um eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung. Die Bekanntmachung der Absicht der Einziehung ist somit nicht erforderlich.


Anlagen:

 

Anlage 1 Allgemeinverfügung

Anlage 2 Lageplan

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 allgemeinverfügung kastanienstraße (48 KB)    
Anlage 2 2 194642-1 (307 KB)